§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
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die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern, |
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ihre kulturelle Herkunft sowie ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen, |
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eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, |
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die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten und ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken, |
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die Beratung und Information in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes zu unterstützen, |
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die Einhaltung der dem Träger der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern und |
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die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern. |
(2) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, veröffentlicht in der Broschüre "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen", herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 8. Auflage 2010, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) beitragen.
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für
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stationäre Einrichtungen und |
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sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen. |
(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach diesem Gesetz Anwendung.
(3) Träger ist, wer eine stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt.
(4) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich der Träger oder der Pflege- oder Betreuungsdienst zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. 2Beschäftigte sind alle Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- oder Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen. 3Bei den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht ein solches Arbeitsverhältnis nicht.
§ 3 Stationäre Einrichtungen
(1) 1Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen,
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die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, |
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die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und |
3. |
entgeltlich betrieben werden. |
2Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 und 3 erfüllen.
(2) 1Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeiteinrichtungen), und auf stationäre Hospize finden die §§ 9, 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 keine Anwendung. 2Vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. 3Nehmen Einrichtungen nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.
§ 4 Sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen
(1) 1Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger angeregt und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind. 3Ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen vor, wenn
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die Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständig, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und in einem organisatorischen Verbund befinden, |
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die Pflege- und Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, ins... |