§ 1 Gesetzeszweck
Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen.
§ 2 Rauchverbot
(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 4 in
1. |
dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin, |
2. |
öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1, |
3. |
Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2, |
4. |
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3, |
7. |
in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6, |
Vom 01.07.2010 bis 30.11.2021:
7a. |
in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen, |
8. |
Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und |
verboten.
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.
(3) 1Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2Die §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Behörden der Berliner Verwaltung, der Rechnungshof von Berlin und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, |
2. |
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes Berlin und |
3. |
sonstige Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin unabhängig von ihrer Rechtsform, insbesondere Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. |
2Satz 1 gilt auch für die in Berlin gelegenen Dienststellen gemeinsamer Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Gesundheitseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
(4) Sporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Sportanlagen gemäß § 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel II des Gese...