Art. 1 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 2 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 3 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 4 Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
1. |
die Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Nr. 21 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341); |
2. |
die Erste Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513); |
3. |
die Zweite Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96 Nr. 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341); |
4. |
die Dritte Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. |
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesrentenbankrenten nach den in Absatz 1 genannten Verordnungen im Grundbuch eingetragen sind, richtet sich deren Rang weiterhin nach § 6 Abs. 1 bis 3 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung und § 1 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2 der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Verordnung.
Art. 5 Schlußvorschriften
§ 1 Neubekanntmachung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der sich nach Artikel 1 dieses Gesetzes und das Zweite Wohnungsbaugesetz in der sich nach Artikel 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 2 [bis 30.09.2006]
§ 2 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 3 [bis 30.09.2006]
§ 3 Saar-Klausel
Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 3 und 4, Nr. 12 bezüglich der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Wohnungsbindungsgesetzes), Nr. 19 und 22, Artikel 2 Nr. 3 und 22 sowie Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 12 mit Ausnahme der Rechtsverordnungsermächtigung (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Wohnungsbindungsgesetzes) treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden fünften Monats in Kraft.