(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(2)[1]
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesrentenbankrenten nach den in Absatz 1 genannten Verordnungen im Grundbuch eingetragen sind, richtet sich deren Rang weiterhin nach § 6 Abs. 1 bis 3 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung und § 1 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2 der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Verordnung.
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