(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

 

1.

die Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Nr. 21 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341);

 

2.

die Erste Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513);

 

3.

die Zweite Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96 Nr. 22 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341);

 

4.

die Dritte Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-7-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.

(2)[1]

 

(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesrentenbankrenten nach den in Absatz 1 genannten Verordnungen im Grundbuch eingetragen sind, richtet sich deren Rang weiterhin nach § 6 Abs. 1 bis 3 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung und § 1 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2 der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Verordnung.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Anzuwenden bis 30.09.2006.

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