§§ 1 - 6 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Anordnungen der Behörden

 

(1) 1Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S.502), dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. 2Sie haben darüber hinaus darauf zu achten und hinzuwirken, dass mit Boden und Fläche sparsam, schonend und haushälterisch umgegangen wird.

 

(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können die Bodenschutz- und Altlastenbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

 

(1) 1Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 BBodSchG in besonderem Maße zu berücksichtigen. 2Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden. 3Deshalb ist bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob

 

1.

die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,

 

2.

eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,

 

3.

eine Nutzung von Baulücken oder

 

4.

eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden

möglich ist. 4Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.

 

(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zu prüfen.

 

(3) 1Bei Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG) führen oder Belange der Altlastensanierung berühren können, ist die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beteiligen. 2Bei behördlichen Gestattungen ist das Benehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde herbeizuführen.

 

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen, die staatliche oder kommunale Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen.

 

(5) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden.

§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

 

(1) 1Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. 2Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen, die im Auftragsverhältnis zu den in Satz 1 genannten Personen stehen, haben diesen Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) 1Wer auf Grund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen. 2Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

(3) 1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Bodenschutz- und Altlastenbehörden, der Landesanstalt für Umweltschutz, im Falle des § 11 Abs. 3 dem Regierungspräsidium Freiburg und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. 2Die Eigentümer sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren. 3Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sic...

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