§ 1 Schwarzarbeit

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er

 

1.

der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur[2] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nachgekommen ist,

 

2.

der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder

 

3.

ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085) oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Anzuwenden ab 01.08.2002.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§ 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen läßt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Anzuwenden ab 01.08.2002.

§ 3 Zusammenarbeit der Behörden

 

(1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden arbeiten insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

 

1.

der Bundesagentur[2] [Bis 31.12.2003: den Arbeitsämtern],

 

2.

den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,

 

3.

den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,

 

4.

den Finanzbehörden,

 

5.

den Trägern der Unfallversicherung,

 

6.

den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

 

7.

den Behörden der Zollverwaltung,

 

8.

den Rentenversicherungsträgern,

 

9.

den Trägern der Sozialhilfe.

 

(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

 

1.

Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

 

2.

eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur[3] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

 

4.

Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

 

5.

Verstöße gegen die Steuergesetze,

 

6.

Verstöße gegen das Ausländergesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

 

(2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2, 2a und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

 

(3) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung un...

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