§ 1 Umstellung auf die doppelte Buchführung, Eröffnungsbilanzstichtag

 

(1) 1Kommunen haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen. 2Das gilt nicht für das Sondervermögen der Eigenbetriebe. 3Zweckverbände, die ihren Haushalt kameral führen, haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bis zu diesem Stichtag auszurichten.

 

(2) 1In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 1. Januar 2013 kann jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres die Umstellung erfolgen. 2Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

 

(3) Vor dem Stichtag durch Zusammenschluss gebildete Gemeinden, Landkreise oder Verwaltungsgemeinschaften haben, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt hatte, den gemeinsamen Haushalt nach dem System des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zu erstellen.

[1] § 1 tritt mit Ablauf des 2. Januar 2011 außer Kraft .

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Überprüfung der Auswirkungen der Umstellung auf die doppelte Buchführung

 

(1) Die Auswirkungen des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt mit den darin enthaltenen Vorschriften über eine Haushaltswirtschaft nach den Regeln der doppelten Buchführung werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

 

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Stand der Umsetzung und den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen.

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