§ 1 Förderziel und Fördervolumen
(1) 1Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. 2Hierzu gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen "Investitions- und Tilgungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro.
(2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Betrages nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen werden.
(3) 1Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. 2Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten.
§ 2 Verteilung
Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg |
12,3749 |
Bayern |
14,2663 |
Berlin |
4,7414 |
Brandenburg |
3,4285 |
Bremen |
0,8845 |
Hamburg |
2,2960 |
Hessen |
7,1872 |
Mecklenburg-Vorpommern |
2,3699 |
Niedersachsen |
9,2058 |
Nordrhein-Westfalen |
21,3344 |
Rheinland-Pfalz |
4,6883 |
Saarland |
1,2861 |
Sachsen |
5,9675 |
Sachsen-Anhalt |
3,5623 |
Schleswig-Holstein |
3,2258 |
Thüringen |
3,1811. |
§ 3 Förderbereiche
(1) 1Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1. |
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) |
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur |
b) |
Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung) |
c) |
Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung) |
d) |
kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung) |
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2. |
Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
b) |
Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV) |
c) |
ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV) |
d) |
kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen) |
e) |
Informationstechnologie |
f) |
sonstige Infrastrukturinvestitionen. |
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2Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
(3) 1Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. 2Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.
§ 3a (weggefallen)
§ 4 Doppelförderung
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme "Investitionsoffensive Infrastruktur" durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen.
(3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen vorgesehen ist.
§ 5 Förderzeitraum
1Investitionen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. 2Soweit Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. 3Im Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.
§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung
(1) 1Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten eines Landes. 2Dieses Beteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum sicherzustellen und soll auch jeweils in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erreicht werden. 3Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Anteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte Prozentsatz beträgt.
(2) 1Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 3Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.
§ 6a Prüfung durch den Bundesrechnungshof
1Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende...