Bereits seit Längerem wird eine Reform der Regelungen über die Insolvenzanfechtung diskutiert. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BT-Drucks 18/7054) vor; er wurde am 15.1.2016 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten. Zentrales Anliegen des Entwurfs, der von Ahrens (ZRP 2016, 5 ff.) näher vorgestellt wird, ist es, für den Geschäftsverkehr das Risiko einer Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) kalkulier- und planbarer zu gestalten. Zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs wird die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen erschwert. Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen – d.h. von Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen – soll von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Ist die gewährte Deckung kongruent, durfte der Gläubiger also die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung seinerzeit in der Art beanspruchen, soll die Deckung nur anfechtbar sein, wenn der Gläubiger die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit positiv kannte; die Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit soll nicht mehr ausreichen. Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, sollen künftig nicht allein aus diesem Grund eine Vorsatzanfechtung befürchten müssen. Zu ihren Gunsten soll eine gesetzliche Vermutung, dass sie bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten, geschaffen werden.
Beseitigt werden soll außerdem die Rechtsunsicherheit, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Arbeitsentgeltzahlungen besteht. So soll gesetzlich klargestellt werden, dass ein Bargeschäft (vgl. § 142 InsO) vorliegt, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Auszahlung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.
Eingeschränkt werden soll auch die Inkongruenzanfechtung (§ 131 InsO). Eine Sicherung oder Befriedigung soll nicht allein deswegen inkongruent sein, weil sie in der "kritischen" Zeit durch Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erwirkt worden ist. Gläubiger, die lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, sollen nur dann zur Rückzahlung verpflichtet werden können, wenn sie bei der Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben. Dieser Änderungsvorschlag ist in der vom Rechtsausschuss am 25.2.2016 durchgeführten öffentlichen Anhörung heftig kritisiert worden. Weil dieses sog. Fiskusprivileg vor allem gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern weitgehend vor Anfechtung schützen würde, sei künftig in vielen Fällen mangels Masse keine Sanierung mehr möglich.
Auch die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs soll eingeschränkt werden, um den Fehlanreiz für eine schleppende Durchsetzung von begründeten Anfechtungsansprüchen zu beseitigen. Schließlich soll das Gläubigerantragsrecht (§ 14 InsO) – insbesondere zugunsten der Sozialversicherungsträger – gestärkt werden.