Im September 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drucks 18/6985) beschlossen (zu Einzelheiten Lüblinghoff ZRP 2016, 45 ff.). Um die Angriffe auf die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger zu reduzieren, sollen die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen gestärkt werden. Diese sind künftig i.d.R. vor der Ernennung eines Sachverständigen anzuhören (§ 404 Abs. 2 ZPO-E). Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (§ 407a Abs. 2 ZPO-E). In Kindschaftssachen sieht der Entwurf zur Verbesserung der Qualität von Gutachten bestimmte Qualifikationsanforderungen für Sachverständige vor. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht verpflichtet werden, dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Wird diese missachtet, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR festgesetzt werden. Ob diese Neuregelung tatsächlich den gewünschten Erfolg bringt, bleibt abzuwarten. Befürchtet wird, dass viele Sachverständige aus Angst vor Ordnungsgeldern auf besonders lange Fristen drängen; solange die Anzahl kompetenter und gerichtserfahrener Sachverständiger beschränkt sei, könne die gewünschte Drohkulisse nicht ihre volle Wirkung entfalten.

Noch nicht in einen Gesetzesentwurf gemündet ist die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag, den Zivilprozess bürgernäher und effizienter zu gestalten. Innerhalb der Bundesregierung konnte noch kein Einvernehmen über eine neuerliche ZPO-Reform erzielt werden. Dem Vernehmen nach strebt das BMJV an, im GVG für einen Katalog von Rechtsgebieten (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, aus Bau- und Architektenverträgen, aus Versicherungsverhältnissen und aus Arzthaftungssachen) die Einführung spezialisierten Kammern und Senate an Land- und Oberlandesgerichten vorzuschreiben. Außerdem wird überlegt, die 2002 eingeführte und 2011 reformierte Möglichkeit, offensichtlich unbegründete Berufungen unter bestimmten Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen (§ 522 ZPO), wieder abzuschaffen. Nach wie vor wird von dieser Möglichkeit regional sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht (zu Einzelheiten Rebehn NJW-aktuell 8/2016, 16).

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