Das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat auch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU, ABl L 165 v. 18.6.2013, S. 63) und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Nr. 524/2013, ABl L 165 v. 18.6.2013, S. 1) vom 19.2.2016 (BGBl I, S. 254). Seine Bestimmungen treten im Wesentlichen zum 1.4.2016 in Kraft; nach den europäischen Vorgaben hätte die Umsetzung an sich spätestens zum 9.7.2015 erfolgen müssen.
Kernstück des Artikelgesetzes ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG). Es hat zum Ziel, neben den bereits bestehenden Schlichtungsstellen etwa bei Banken und Versicherungen Verbraucherschlichtungsstellen für alle Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen zu etablieren (zu Einzelheiten Prütting AnwBl 2016, 190 ff.). Insbesondere sollen Verbrauchern durch die Schlichtungsstellen außergerichtliche Lösungen für Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die online oder in einem Laden erworben wurden, angeboten werden; der gerichtliche Rechtsweg wird dadurch nicht beschränkt. Im Rechtsausschuss kam noch eine weitere Gesetzesänderung hinzu. So wird das AGB-Recht ebenfalls an die Verbraucherschlichtung angepasst. Künftig ist es dem Unternehmer verboten, eine AGB-Klausel zu verwenden, die den Verbraucher verpflichtet, einen Anspruch gegen den Unternehmer erst dann im Klagewege geltend zu machen, wenn er zuvor eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat (§ 309 Nr. 14 BGB).
Die Schlichtungsstellen können privat, etwa von Wirtschaftsverbänden, getragen werden und sich auf eine bestimmte Branche spezialisieren; ergänzend sind staatliche Auffangschlichtungsstellen vorgesehen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Vom Rechtsausschuss wurden die Qualitätsanforderungen an den Streitmittler insoweit angehoben, als dieser entweder über die Befähigung zum Richteramt verfügen oder zertifizierter Mediator sein muss.
Die Streitigkeiten vor den Schlichtungsstellen sollten in höchstens 90 Tagen beigelegt werden. Für Verbraucher ist die Tätigkeit der Schlichtungsstelle – anders als für Unternehmer – i.d.R. kostenlos; bei missbräuchlich gestellten Anträgen kann ihnen aber eine Gebühr i.H.v. 30 EUR auferlegt werden. Zwar sind Unternehmer nicht verpflichtet, an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Haben sie sich jedoch grundsätzlich für eine Teilnahme entschieden, müssen sie ihre Käufer über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren und nach Entstehen der Streitigkeit den Hinweis von sich aus wiederholen.