Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 15 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 242 BGB, § 917 BGB, § 918 BGB

 

Kommentar

1. Zum rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnanlage gehört grundsätzlich, dass jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar ist, der weder durch fremdes Sondereigentumnoch durch einen fremden Sondernutzungsbereich führt. Fehlt es daran, kann ein Wohnungseigentümer von einem anderen Eigentümer grundsätzlich allerdings nicht die Duldung des Zugangs durch dessen Sondernutzungsbereich verlangen, wenn ein ausreichender (wenn auch weiterer und umständlicherer) Zugang durch die zu einem anderen Wohnungseigentum gehörenden Räume und Sondernutzungsflächen desselben Wohnungseigentümers möglich ist.

Eine entsprechende Anwendung der für die § 917 BGB und § 918 BGB (Notwegerecht) maßgebenden Rechtsgrundsätze führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. auch BGH, NJW 64, 1321; OLG Braunschweig, OLGE 26, 29; OLG Hamburg, MDR 64, 325 und weitere Stimmen der Fachliteratur zu § 917 BGB.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.05.1996, 2Z BR 1/96)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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