Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Duldungsanspruch für Zugang zum Sondereigentum durch Sondernutzungsbereich
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 14.12.1995; Aktenzeichen 6 T 2746/94) |
AG Starnberg (Entscheidung vom 12.04.1994; Aktenzeichen 1 UR II 35/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung durch Amtsgericht und Landgericht wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage mit großem Grundstück. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung in der Mitte des im nördlichen Teil des Grundstücks gelegenen Hauptgebäudes und das als „Pavillon” bezeichnete Teileigentum in der Südostecke des Grundstücks. Den Antragsgegnern gehört eine Wohnung im östlichen Teil des Hauptgebäudes. Der Antragstellerin stehen außerdem Sondernutzungsrechte an dem südlich ihrer Wohnung gelegenen Teil des Grundstücks bis zur Grundstücksgrenze und an der den Pavillion im Westen, Osten und Süden umgebenden Grundstücksfläche zu; entlang der südlichen Grundstücksgrenze sind die zur Wohnung und zum Pavillon gehörenden Sondernutzungsbereiche durch einen Weg miteinander verbunden. An dem Grundstücksteil südlich und östlich ihrer Wohnung (und damit zugleich nördlich des Pavillons) haben die Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht. Der gegen die nördliche Grundstücksgrenze gelegene Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks mit den Stellplätzen und die öffentliche Straße sind vom Pavillon aus nur über den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Sondernutzungsbereich und durch diese Wohnung oder auf kürzerem (direktem) Weg über den zur Wohnung der Antragsgegner gehörenden Sondernutzungsbereich zu erreichen.
Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern, die Benutzung eines in geringer Entfernung östlich ihrer Wohnung über ihren Sondernutzungsbereich führenden etwa 28 m langen und 1 m breiten Weges zur nördlichen Grundstücksgrenze zu dulden; hilfsweise beantragt sie, diesen Weg an der östlichen Grundstücksgrenze zu dulden, nochmals hilfsweise einen vom Gericht festgelegten Weg gegen (wiederum hilfsweise) Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Geldrente. Der von ihrem Ehemann geschäftlich genutzte Pavillon von etwa 45 m² Größe müsse als selbständiges Teileigentum einen eigenen Zugang von der Grundstücksgrenze her haben; es sei ihr nicht zumutbar, daß die Geschäftspartner ihres Ehemanns durch ihre Wohnung gehen müßten.
Die Antragsgegner halten den Antrag für unbegründet. Jedenfalls solange Wohnungseigentum und Teileigentum am Pavillon in einer Hand vereinigt seien, bestehe kein Anspruch auf Einräumung eines Durchgangs durch ihren Sondernutzungsbereich.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.4.1994 die Antragsgegner zur Duldung des Durchgangs entsprechend dem ersten Hilfsantrag gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 200 DM verpflichtet und den weitergehenden Antrag abgewiesen; das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner deren Verflichtung mit Beschluß vom 14.12.1995 aufgehoben, den Antrag der Antragsteller insgesamt abgewiesen und deren Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin könne nicht verlangen, daß ihr ein Notweg gemäß § 917 BGB eingeräumt werde. Es gehe nicht um einen Weg über ein fremdes Grundstück; für die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen durch Wohnungseigentümer enthalte das Wohnungseigentumsgesetz Sonderregelungen, die die Anwendung von § 917 BGB ausschlössen.
Aber auch nach diesen Sonderregelungen könne die Antragstellerin keinen Durchgang durch den Sondernutzungsbereich der Antragsgegner verlangen. Aufgrund ihres Sondernutzungsrechts stehe den Antragsgegnern grundsätzlich die alleinige Nutzung dieser Fläche unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer zu. Dies schließe es nicht aus, daß anderen Wohnungseigentümern unter Umständen das Recht zustehe, diese Fläche in bestimmter Weise zu nutzen, sofern dies für den Gebrauch ihres Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sei.
Dies sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin könne den Pavillon von ihrer Wohnung aus über ihren Sondernutzungsbereich erreichen; dazu sei ihr eigens ein Verbindungsstreifen zwischen dem mit der Wohnung verbundenen Gartenanteil und dem Pavillon zugewiesen worden. Darauf, daß sie von dieser Gestaltung nichts gewußt habe, könne sich die Antragstellerin nicht berufen; sie müsse sich die Kenntnis ihres bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen, durch ihn habe sie an der Aufteilung mitgewirkt...