Leitsatz

Bei der Notverwalterbestellung kann das WEG-Gericht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über eine Verwalterneubestellung entweder frei zulassen oder aber für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Verwalterabberufung nur aus wichtigem Grund gestatten. In konfliktträchtigen Wohnanlagen kann eine Notverwalterbestellung auch für zwei oder drei Jahre rechtlich vertretbar sein.

 

Fakten:

Insbesondere dann, wenn etwa ein Dritter die Einsetzung eines Notverwalters beantragt, dürfte es am ehesten den Gegebenheiten entsprechen, die Einsetzung des Notverwalters bis zu einer Verwalterbestellung durch die Eigentümergemeinschaft vorzusehen. Dauert hingegen der verwalterlose Zustand schon länger an und ist die Einsetzung eines Notarverwalters nur für längere Zeit sinnvoll, bietet sich eine längere Dauer an. Dasselbe gilt bei einer hohen Konfliktbereitschaft einzelner Wohnungseigentümergruppen. Demgemäß kann auch für die gerichtliche Notverwalterbestellung lediglich die absolute Grenze von fünf Jahren gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG im Hinblick auf die Einsetzung eines Notverwalters gelten, die freilich in den meisten Fällen nicht erforderlich sein wird.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 14.05.2003, 24 W 341/01

Fazit:

Die Amtszeit des gerichtlichen Notverwalters endet jedenfalls, sofern das einsetzende Gericht nichts anderes bestimmt hat, wie bei jedem anderen Verwalter durch Abberufung des Verwalters infolge eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, spätestens nach fünf Jahren. Anderenfalls würde dem Gerichtsbeschluss eine stärkere Wirkung als einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zugesprochen, nämlich eine stillschweigende Sperre für Neuwahlen durch die Gemeinschaft.

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