Leitsatz

Dachspitz als Abstellraum nutzbar

 

Normenkette

§ 5 WEG, § 13 WEG, § 14 WEG, § 22 WEG

 

Kommentar

Bei dem Spitzboden-Dachraum über einer Galeriewohnung handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um ein gesondertes Stockwerk. Dies ergibt sich aus eingeholten Gutachten, Zeugeneinvernahme und der Schnittzeichnung des Aufteilungsplans.

Der Begriff "Speicher" in der Wortbeschreibung des Sondereigentums umfasst hier den gesamten Raum bis zur Dachkonstruktion. Der betreffende Galeriewohnungseigentümer konnte deshalb eine Gipskartonzwischendecke durchbrechen und dort eine Einschubtreppe einbauen sowie den Dachspitz auch als Abstellraum nutzen; bei diesen Baumaßnahmen ging es um eine Gestaltung und Nutzung des Sondereigentums der Antragsgegner, die den gesetzlichen Rahmen nach den §§ 13 und 14 WEG nicht verletzt und auch keine statischen Probleme laut Sachverständigengutachten erzeugt habe.

 

Link zur Entscheidung

( LG München II, Beschluss vom 22.12.2000, 6 T 919/97= ZMR 6/2001, 482)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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