Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 14/90)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1674/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 26. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen; im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 33 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 46 Wohnungen in acht Häusern. Die Häuser sind um einen Hof gruppiert und weisen jeweils Erdgeschoß, Obergeschoß und ausgebautes Dachgeschoß auf. Über den Wohnungen im Dachgeschoß liegt ein Spitzboden.

In einem Nachtrag vom 1.7.1982 zur Teilungserklärung vom 22.5.1981 begründete die teilende Alleineigentümerin für 11 der insgesamt 13 Dachgeschoßwohnungen Sondernutzungsrechte zur ausschließlichen Benützung des jeweils über der betroffenen Wohnung gelegenen Speicherraums. Die Dachgeschoßwohnungen Nr. 21 und 33 waren dabei übersehen worden. Mit diesem Inhalt wurden die Wohnungseigentumsrechte am 30.7.1982 im Grundbuch eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 26.3.1986 vereinbarte die bisherige Alleineigentümerin mit der Eigentümerin der Wohnung Nr. 21 und der durch Auflassungsvormerkung gesicherten Käuferin der Wohnung Nr. 33 „das Sondernutzungsrecht an dem oberhalb der Wohnung gelegenen Speicherraum (Spitzboden).” Diese beiden Sondernutzungsrechte wurden ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer in den Wohnungsgrundbüchern der beiden Dachgeschoßwohnungen eingetragen. Die Eigentümergemeinschaft besteht spätestens seit November 1983.

Ebenfalls am 26.3.1986 kauften die Antragsgegner die Dachgeschoßwohnung Nr. 33 von der Vorbesitzerin; sie wurden am 25.7.1986 als Miteigentümer der Wohnung eingetragen. Nach Erwerb der Wohnung ließen die Antragsgegner die Decke zwischen der Wohnung und dem darüber liegenden Speicherraum (Spitzboden) durchbrechen und eine Wendeltreppe anbringen; ferner ließen sie in das Dach des Spitzbodens vier Dachflächenfenster einbauen.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Dachfenster wieder zu entfernen, den Deckendurchbruch zu verschließen, eine zur Abtrennung des Speicherraums eingezogene Mauer zu entfernen, den ursprünglichen Zugang zum Speicherraum sowie dessen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und den Speicherraum an die Wohnungseigentümer herauszugeben.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.9.1991 die Antragsgegner verpflichtet, den Deckendurchbruch zu verschließen und den ursprünglichen Zugang zum Speicher über eine Ausziehleiter wiederherzustellen; die übrigen Anträge hat es abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.2.1993 den Antragsgegnern geboten, darüber hinaus die Dachflächenfenster zu entfernen; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde der Antragsteller sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegner in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Anspruchsgrundlage für den Beseitigungsanspruch der Antragsteller sei § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG. Nach den von der Rechtsprechung zu § 14 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 WEG entwickelten Grundsätzen müßten die Antragsgegner den Deckendurchbruch und die Dachflächenfenster wieder entfernen sowie den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Wohnungseigentümer hätten den baulichen Maßnahmen nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung sei auch nicht entbehrlich, weil sowohl der Deckendurchbruch als auch der Einbau von Dachflächenfenstern bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums darstellten. Dadurch sei den übrigen Wohnungseigentümern auch ein über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Nachteil erwachsen. Denn dadurch sei in konstruktive Elemente des Gemeinschaftseigentums eingegriffen worden; außerdem sei dadurch der über der Wohnung liegende Speicherraum einer wohnungsähnlichen und damit intensiveren Nutzung zugeführt worden, die über den Inhalt des Sondernutzungsrechts hinausgehe. Unter diesen Umständen komme es auf die Frage einer erheblichen optischen Beeinträchtigung durch die Dachflächenfenster nicht mehr entscheidend an.

Abgewiesen bleibe hingegen der Antrag auf Entfernung der Trennmauer im Speicher, weil nicht habe geklärt werden können, ob diese Mauer von den Antragsgegnern angebracht oder ob sie bereits bei Herstellung des Gebäudes errichtet worden sei. Unbegründet sei auch der Antrag auf Beseitigung der Ausbaumaßnahmen im Speicherraum und auf Herausgabe des Raums an die Wohnungseigentümer; ...

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