Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Das einem Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung eingeräumte Sondernutzungsrecht an dem darüber liegenden Speicherraum (Spitzboden) gibt ihm nicht die Befugnis, die Decke zu durchbrechen und eine Wendeltreppe sowie Dachflächenfenster einzubauen. Die im vorliegenden Fall auch strittige Frage, ob ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum gutgläubig erworben werden könne, müsse insoweit nicht entschieden werden, da eine Beseitigungspflicht der vorgenommenen baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums unabhängig davon bestehe.

Ein Sondernutzungsrecht ist ein durch Vereinbarung zwischen den Eigentümern gem. § 15 Abs. 1 WEG begründetes Recht, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen; die Eintragung in das Grundbuch ist zur Entstehung weder notwendig noch ausreichend; lediglich die Wirkung des § 10 Abs. 2 WEG ist davon abhängig.

2. Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen beurteilt sich auch bei solchen Teilen des Gemeinschaftseigentums, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, ausschließlich nach § 22 Abs. 1 WEG. Eine zulässige Nutzung eines Speicherraumes als Abstellraum, Hobbyraum oder Werkstatt erfordert jedoch keine der durchgeführten Baumaßnahmen, sodass eine Beeinträchtigung der restlichen Eigentümer im Sinne des § 14 WEG zu bejahen ist. Ein Deckendurchbruch zu einem Speicherraum und der Einbau von Dachflächenfenstern ermöglichen nämlich eine wohnungsähnliche und damit intensivere Nutzung dieses Raumes, weshalb die übrigen Eigentümer die Beseitigung solcher baulicher Veränderungen fordern können.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 33.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.07.1993, 2Z BR 51/93und BayObLG, Beschluss vom 08.07.1993, 2Z BR 39/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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