Leitsatz

  • Widerruf der Gestattung, Müllbehälter der Gemeinschaft auf eigener Sondernutzungs-Hoffläche abstellen zu dürfen

    Herausgabe der Gebrauchsvorteile nach Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG, § 812 Abs. 1 BGB, § 858 BGB, § 861 BGB, § 865 BGB

 

Kommentar

1.Gestattet ein Eigentümer, dass auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Hoffläche Müllbehälter der Gemeinschaft "vorerst ohne Abstellkosten" abgestellt werden dürfen, kann er die Herausgabe der Gebrauchsvorteile wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, wenn die Wohnungseigentümer die Hoffläche nach dem Widerruf der Gestattung des unentgeltlichen Abstellens nicht freimachen.

2.Im vorliegenden Fall war der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (gem. § 812 Abs. 1, Satz 1 BGB) dem Grunde nach gerechtfertigt; dies wurde in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 1 ZPO entschieden. Da der Senat über die bestrittene Höhe nicht abschließend entscheiden konnte, wurde die Sache insoweit an das LG zurückverwiesen.

3.Einem sondernutzungsberechtigten Eigentümer stehen die Gebrauchsvorteile zu, welche die hier zur Sondernutzung zugewiesene Hoffläche mit sich bringen ( § 100 BGB). Ein Sondernutzungsberechtigter genießt auch Besitzschutz gegenüber den restlichen Eigentümern (Weitnauer/Lüke, 8. Auflage, § 13 Rn. 14 und § 15 Rn. 27); dies schließt auch grundsätzlich einen Anspruch auf Abwehr verbotener Eigenmacht nach den §§ 858, 861, 865 BGB ein (BayObLG, WE 91, 252).

4.Wenn auch zunächst "vorerst ohne Abstellkosten" Gestattung ausgesprochen war und "über eine Entschädigung für die Nutzung der Hoffläche bei der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen werden sollte", lag darin eine widerrufliche unentgeltliche Überlassung und unmittelbare Besitzeinräumung der betreffenden Hoffläche an die restlichen Eigentümer; somit war auch nicht von verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB auszugehen. Dass die Gemeinschaft dem Antragsteller den von ihr rechtmäßig erlangten unmittelbaren Besitz nicht wieder einräumte, führt ebenfalls nicht zur Annahme verbotener Eigenmacht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 57. Auflage, § 858 Rn. 1). Einige Jahre später (spätestens im Jahr 1992) hatte der Antragsteller allerdings sein Einverständnis kostenloser Nutzung widerrufen, so dass für die Folgezeit ein Rechtsgrund für die Benutzung der Hoffläche durch die Antragsgegner fehlte.

Da die restlichen Eigentümer allerdings nach Widerruf kein Entgelt für die Nutzung bezahlten, haben sie ohne rechtfertigenden Grund auf sonstige Weise die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen und dem Antragsteller zustehenden Gebrauchsvorteile auf dessen Kosten erlangt; deshalb haben sie den Verkehrswert dieser Gebrauchsvorteile an den Antragsteller herauszugeben.

Auch nach Treu und Glauben besteht kein Rechtfertigungsgrund, weiterhin die besagte Fläche unentgeltlich nutzen zu können.

Im vorliegenden Fall war auch nicht von Verwirkung des Anspruchs des Antragstellers auszugehen, da es jedenfalls am Umstandsmoment als Voraussetzung einer solchen Verwirkung fehlte.

5. Zur Entscheidung der Höhe des Entschädigungsanspruchs wurde die Sache - wie erwähnt - an das LG zurückverwiesen. Als Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurden DM 13.000,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.03.1998, 2Z BR 174/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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