Leitsatz
Die Eltern eines im November 2006 geborenen Kindes stritten sich um die Höhe des von dem Vater zu zahlenden Kindesunterhalts.
Erstinstanzlich war er zu dem beantragten Regelunterhalt von 100 % ab November 2006 verurteilt worden. Hiergegen wandte er sich mit der Berufung unter Hinweis darauf, dass vom FamG seine Einkommensverhältnisse nicht realistisch beurteilt worden seien. Insbesondere könne der Wert des von ihm bewohnten Hauses nicht mit 795,00 EUR zugrunde gelegt werden, da nicht er Eigentümer sei, sondern seine Mutter. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass der im Jahre 1994 geborene Bruder der Klägerin bei ihm wohne und von ihm unterhalten werde. Von der Kindesmutter werde Barunterhalt für ihn nicht geleistet.
Das Rechtsmittel des Beklagten hatte nur geringfügigen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des Kindesvaters insoweit, als ein Wohnvorteil bei ihm nicht berücksichtigt werden könne, da das von ihm bewohnte Haus im Alleineigentum seiner Mutter stehe. Von daher sei er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wohne er bei seiner Mutter zur Miete, da er in dem Haus nicht unentgeltlich wohne. Er zahle 400,00 EUR monatlich auf die Belastungen des Hauses.
Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 BGB seien jedoch zu Lasten des Beklagten fiktive geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung treffe Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Dies gelte insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichten, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit vollschichtig geleistet werde, müsse sich der Unterhaltsverpflichtete eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Diese Anforderungen habe der Beklagte nicht erfüllt, der sich im streitigen Unterhaltszeitraum nicht um die Aufnahme einer Nebentätigkeit bemüht habe, obgleich dies für ihn möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Umstand, dass er Mitglied der freiwilligen Feuerwehr sei, könne ihn insoweit nicht entlasten. Diese Mitgliedschaft beanspruche den Beklagten nicht während seiner gesamten berufsfreien Zeit. Das OLG hielt angesichts der vollzeitigen Erwerbstätigkeit des Beklagten eine Zusatzbeschäftigung für vertretbar, aus der er monatlich weitere 150,00 EUR erzielen könne.
Der bei dem Beklagten wohnende Sohn könne nicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit vor Berechnung des Unterhaltsanspruchs des jüngeren Sohnes berücksichtigt werden. Beide Kinder seien als gleichrangig zu betrachten.
Eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Beklagten erfolgte nur im Hinblick auf den im Berufungsverfahren nicht mehr angerechneten Wohnvorteil.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.11.2007, 10 UF 89/07