Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte eine einstweilige Anordnung nach GewSchG erlassen. Dem Antragsgegner war vorgeworfen worden, dem Antragsteller bei einem Streit mit den Worten "Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wichser?" seine Faust wenige Zentimeter vor das Gesicht gehalten zu haben. Der Antragsgegner legte gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Anordnung Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel war erfolgreich und führte zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung und Zurückweisung des Antrages des Antragstellers.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der von dem Antragsteller behauptete und vom AG als bewiesen erachtete Geschehensablauf erfülle den Tatbestand der Drohung mit einer Körperverletzung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 GewSchG nicht. Zwar müsse eine Drohung in diesem Sinne nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern könne auch konkludent zum Ausdruck kommen. Tatbestandsmäßig seien jedoch nur ernsthafte Drohungen i.S.d. §§ 240, 241 StGB. Bloße Verwünschungen, Beschimpfungen oder Prahlereien reichten nicht aus (Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Aufl., § 1 GewSchG Rz. 31; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1 GewSchG rz. 9; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 156).

Für die Abgrenzung komme es darauf an, ob der Drohende unter Würdigung der Gesamtumstände den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt bzw. die Ankündigung gewalttätigen Verhaltens aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen ernst zu nehmen gewesen sei (LK/Träger/Schluckebier, a.a.O., 11. Aufl., § 241 Rz. 10; MünchKomm/Gropp/Sinn, StGB, § 241 Rz. 5).

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls sei das seitens des Antragstellers behauptete Verhalten des Antragsgegners nicht als ernsthafte Drohung mit einer Körperverletzung, sondern als bloße - wenn auch beleidigende und damit strafbare - Verwünschung einzuordnen.

Aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsmenschen sei die von ihm gezeigte Geste, jedenfalls solange es sich um einmaliges Fehlverhalten handele, nicht als Ankündigung einer Körperverletzung bzw. gewalttätiger Handlungen zu verstehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2010, 4 UF 9/10

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