Leitsatz

Nach der Klausel: "Sollten sich die vom Vermieter zu tragenden Kosten gegenüber dem Stand vom Vertragsschluss in der Zukunft erhöhen, so ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Erhöhung diese Mehrkosten anteilig auf den Mieter umzulegen ..." darf der Vermieter auch rückwirkend gegen ihn selbst festgesetzte öffentliche Grundbesitzabgaben auf den Mieter abwälzen, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag solche Betriebskosten grundsätzlich übernommen hat. Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt nicht im Gewerberaummietrecht.

Durch die rückwirkende Anhebung des Steuermessbetrags ab dem 1.1.2001 wurde die Grundsteuer für den Zeitraum 2001 bis 2005 erhöht. Die Umlage der erhöhten Grundsteuer auf den Mieter ist mietvertraglich vereinbart. Eine Verfristung liegt hier nicht vor, denn die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt nur für das Wohnraummietrecht und nicht für den Bereich der gewerblichen Mietverhältnisse.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2007, I-24 U 94/07

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