Leitsatz

Grundsätzlich kann auch eine erhebliche Beschränkung des (unmittelbaren) Zugangs zu dem angemieteten Ladenlokal (hier: Blumengeschäft) einen Mangel der Mietsache darstellen. Der Wegfall von Bushaltestelle und öffentlichen Parkplätzen während der Bauarbeiten führt jedoch nicht zu einer unmittelbaren Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des angemieteten Ladenlokals. Anlieger, zu denen auch die Mieter zählen, müssen mit gelegentlichen Straßenbaumaßnahmen von begrenzter Dauer von vornherein rechnen, ohne dass ihnen insoweit das generelle Recht zusteht, sich deswegen aus bestehenden Verträgen lösen zu können. Offen bleibt, wie viel Zeit verstrichen sein muss, bevor etwaige Beeinträchtigungen durch die Straßenbauarbeiten die Kündigugnsschwelle des § 543 BGB erreichen.

Der Wegfall von Bushaltestelle und Parkpätzen während der Bau- arbeiten führt nicht zu einer unmittelbaren Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des angemieteten Ladenlokals, sondern betrifft das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich beim Mieter liegt. Dieser

musste mit Veränderungen im öffentlich-rechtlichen Straßenraum immer rechnen. Zwar kann auch eine erhebliche Beschränkung des (unmittelbaren) Zugangs zu dem angemieteten Ladenlokal einen Mietmangel darstellen. Es kann hier aber offenbleiben, wie viel Zeit generell verstrichen sein muss, bevor etwaige Beeinträchtigungen durch die Straßenbauarbeiten die Kündigungsschwelle des § 543 BGB erreichen. Hier war es dem Mieter jedenfalls nach den Umständen verwehrt, das Mietverhältnis bereits knapp sechs Wochen nach Beginn der Bauarbeiten fristlos zu kündigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2004, I-10 U 150/04

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