Leitsatz

Zum Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um die Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht. Aufgrund seiner negativen Ertragssituation bat der Gewerbemieter um Zustimmung zur Untervermietung an einen "Sonderpostenhändler für asiatische Lebensmittel und Geschenkartikel". Der Vermieter macht die endgültige Entscheidung darüber von der Mitteilung von Informationen zur Person des Untermieters, Daten zur Beurteilung dessen Zuverlässigkeit und Bonität, der Untermietbedingungen, insbesondere Miethöhe im Untermietverhältnis, abhängig. Der Mieter gab den Namen des geplanten Untermieters bekannt und wies darauf hin, dass Angaben zu dessen Zuverlässigkeit und Bonität sowie zur Miethöhe für den Vermieter nicht relevant seien. Nachdem der Vermieter die Untervermietung nicht erlaubte, kündigte der Mieter. Der BGH gibt dem Vermieter recht: Der Vermieter hat Anspruch auf Informationen zur Person des Untermieters und ob dieser eine Störung des Hausfriedens befürchten lässt. Auch das Gewerbe des Untermieters ist wegen etwai ger Konkurrenz für den Vermieter oder andere Mieter von Bedeutung. Der Vermieter darf auch Angaben über die wirtschaftliche Situation des künftigen Untermieters verlangen. Wenn der Untermieter insolvent wird und am Ende der Untermietzeit keine neuen Räume anmieten kann und deshalb weiter in dem Objekt verbleibt, bis der Vermieter auf Räumung klagt und vollstreckt, leidet das Mietobjekt insgesamt. Auch die Höhe der geplanten Untermiete ist offenzulegen, damit der Vermieter prüfen kann, ob der Untermieter das Geschäft wirtschaftlich betreiben kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 92/04

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