Leitsatz

Der Mieter einer Gewerbefläche zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelsunternehmens in einem Güterverkehrszentrum kann nicht aufgrund des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes vom Vermieter verlangen, ein im gleichen Hafengebiet liegendes Grundstück, das eine Fahrstrecke von 4.200 m/Luftlinie 00 m) entfernt liegt, nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten.

Das Gericht verneint die Ansprüche des Mieters mit der Begründung, es fehle bereits an der räumlichen Nähe des gemieteten Grundstücks zum Konkurrenten, da der tatsächliche Fahrweg zwischen beiden Grund-stücken mehrere Kilometer beträgt. Ob ein Gewerbemietvertrag verbietet, ein benachbartes Grundstück an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten und der Besonderheiten des Einzelfalls. Es kommt dabei da-rauf an, ob der Mieter von Anfang an damit rechnen musste, dass sich irgendwann einmal ein Wettbewerber in der Nachbarschaft niederlassen wird, oder ob er darauf vertrauen durfte, dass ihn der Vermieter vor Konkurrenzbetrieben in unmittelbarer Nähe verschonen werde. Dabei ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Hier war der Mieter von Beginn des Mietverhältnisses an nicht der einzige Vertreter seiner Branche in dem bereits erschlossenen und besiedelten Hafengebiet. Der Betrieb des Mieters spielt auch keine prägende Rolle auf dem Areal. Das gemietete Areal macht nur 1,4 Prozent der gesamten verfügbaren Fläche aus. Die Tatsache, dass die Grundstücksfläche des Konkurrenten von der Stadt aus gesehen eine Autobahnausfahrt früher zu erreichen ist, schließt eine Neuvermietung nicht aus, denn bei den Kunden des Schrotthändlers handelt es sich nicht um "Laufkundschaft", bei der ein geringfügig kürzerer Weg den Ausschlag geben kann. Die Schrott-Lieferanten und -Abnehmer fahren in aller Regel denjenigen Betrieb an, der ihnen den besseren Preis oder den besseren Service bietet oder mit dem sie lange Geschäftsbeziehungen verbinden. Die Entwicklung der Umschlagmenge liegt in erster Linie im Risikobereich des Gewerbemieters.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2006, 4 U 1102/05

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?