Leitsatz (amtlich)
Der Mieter einer Gewerbefläche zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelunternehmens in einem Güterverkehrszentrum kann nicht aufgrund des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes vom Vermieter verlangen, ein im gleichen Hafengebiet liegendes Grundstück, das eine Fahrstrecke von 4.200 m (Luftlinie 600 m) entfernt liegt, nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten.
Normenkette
BGB §§ 242, 535
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 14 O 7015/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.5.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, die im Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg (nachfolgend: GVZ) Grundstücksflächen zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelsunternehmens gemietet hat, will der nunmehrigen Beklagten, die an die Stelle des zunächst verklagten Freistaat Bayern getreten ist, verbieten lassen, ihrem Konkurrenzunternehmen CFF R. S.A. oder einem seiner Konzernunternehmen im GVZ ebenfalls Grundstücke zum Zwecke der Schrottaufbereitung und/oder des Schrotthandels zu vermieten oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
Die Klägerin hatte als Mieterin mit Wirkung ab 1.2.1997 das zuvor zwischen der Firma D.D.F. und Me-... GmbH, Hannover und dem Freistaat Bayern bestehende Mietverhältnis übernommen. Im siebten Nachtrag vom 22.9.1997 zum Mietvertrag vom 26.3.1973 wurden sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Mieterin auf die Klägerin als neue Mieterin übertragen und der besseren Übersicht wegen den bisherigen Mietvertrag mit sämtlichen Nachträgen 1-6 durch die im Nachtrag 7 niedergelegten Neufassung ersetzt. Die Klägerin ist berechtigt, auf dem Mietgrundstück Flur-Nr. ..., Gemarkung E., an der L. Straße im GVZ mit einem Ausmaß von 21.610 qm eine vollautomatische Schredderanlage, Schrottpressen sowie sonstige Schrottaufbereitungsanlagen zum Zwecke der Schrottaufbereitungen und des Schrottgroßhandels zu errichten und zu betreiben. In dem Mietvertrag sind auch die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vermietung von Grundstücken", die "Ansiedlungsbedingungen" und das "Merkblatt für Baumaßnahmen" für das GVZ einbezogen.
Der Mietvertrag enthält Regelungen zur Sanierungspflicht der Klägerin und zur Beseitigung festgestellter Kontaminationen während des Laufes und bei Beendigung des Mietverhältnisses. In der vereinbarten Bahnverkehrsgarantie verpflichtete sich die Klägerin für die Anschlussmöglichkeit an die hafeneigenen Gleisanlagen ein bestimmtes jährliches Mindestaufkommen von Eisenbahngut zu garantieren und bei Nichterreichen der Garantiemenge ein entsprechendes Entgelt zu entrichten.
Die Klägerin mietete 1999 zwei weitere Grundstücke (Flur-Nr. 712/13: 7.041 qm; Flur-Nr. 712/9: 18.782 qm) auf dem Gelände des GVZ zur Schrottaufbereitung und zum Schrottrecycling an. Die Beklagte verfügt im GVZ über 337 Hektar.
Der Freistaat Bayern vermietete mit Vertrag vom 29.6.2004 an die CFF Recycling, R. GmbH R. Recycling K., Grundstücke im GVZ mit einem Ausmaß von ca. 21.098 qm für die Errichtung eines Schrott- und Metallrecyclingbetriebes mit Schredderanlage, Schrottpresse, Schrottschere, Siebanlagen und sonstigen Anlagen zum Zwecke der Schrott-und Metallaufbereitung und des Großhandels mit Abfällen entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Klägerin hatte sich ab März 2004 ebenfalls für diese Grundstücksflächen, die sich zu der von der Klägerin im Jahr 1997 angemieteten Grundstücksfläche im Abstand von ca. 600 m Luftlinie befinden, interessiert.
Die Klägerin hat zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Freistaat Bayern zu untersagen, der Firma CFF R. S.A. oder einem seiner Konzernunternehmen im GVZ ebenfalls Grundstücke zum Zwecke der Schrottaufbereitung und/oder des Schrotthandels zu vermieten oder sonst entgeltlich zu überlassen. Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 19.4.2004 diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Klägerin kein vertragsimmaneter Konkurrenzschutz zustehe. Der Senat hat mit Endurteil vom 19.5.2004 diese Rechtsauffassung bestätigt und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit der Hauptsacheklage weiter. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass der Freistaat Bayern, bzw. die nunmehrige Beklagte aus Gründen des Vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes verpflichtet sei, vom Abschluss eines Mietvertrages mit dem vorerwähnten Konkurrenzunternehmen Abstand zu nehmen. Bei Abschluss des Mietvertrages sei sie für den Vermieter erkennba...