Leitsatz

Haben die Parteien eines Gewerbemietvertrags über Räume in einem Einkaufszentrum (Markthalle) die Konkurrenzschutzpflichten des Vermieters ausdrücklich geregelt, kann darin eine zulässige Einschränkung der Grundsätze des "vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes" liegen.

In einem Einkaufszentrum gehört es bei Vermietung von Gewerberäumen - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes - zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Vermieter in unmittelbarer Nachbarschaft keinen Konkurrenzbetrieb zulässt oder selbst eröffnet. Hier haben die Parteien die Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters aber mietvertraglich ausdrücklich geregelt und damit die dem Mietverhältnis innewohnende Konkurrenzschutzpflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zulässigerweise eingeschränkt. Die dem Mietverhältnis innewohnende Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters kann vertraglich ausgestaltet, erweitert oder auch eingeschränkt und sogar abbedungen werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 18.05.2007, 12 U 99/07

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