Einzelheiten über Einrichtungen und Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter sollten im Vertrag konkret festgelegt werden, d. h. insbesondere die Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung des Vermieters im Fall von geplanten Veränderungen.[1]

 

Empfehlung

Ggf. sollte im Vertrag vorgesehen werden, dass der Vermieter berechtigt ist, z. B. vom Mieter vorgenommene Einbauten zu übernehmen (Übernahmerecht mit Regelung der Einzelheiten zur finanziellen Entschädigung).[2]

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