Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht nur auf ausstehende Mieten, sondern auch auf Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht.[1] Das Vermieterpfandrecht erlischt, wenn die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände in den Mietbereich eines anderen Mieters auf demselben Grundstück gebracht werden.[2]

Der Mustermietvertrag enthält eine Regelung, d. h. eine Erklärung des Mieters, welche von ihm in die Mietsache eingebrachten Sachen sein Eigentum und nicht gepfändet sind und ggf. welche nicht.[3]

[2] OLG Bremen, Urteil v. 18.7.2013, 2 O 1994/10, ZMR 2014 S. 30.

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