Der Hauptanwendungsfall des § 578 Abs. 2 BGB ("Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind"), ist die Vermietung von Gewerberaum. Diese Regelung umfasst aber u. a. auch die Vermietung von Garagen und Kellern sowie sonstigen Gebäudeteilen.[1]

[1] Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Stroyer, Gewerberaummiete, § 578 BGB Rn. 4 m. w. N..

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