Der Hauptanwendungsfall des § 578 Abs. 2 BGB ("Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind"), ist die Vermietung von Gewerberaum. Diese Regelung umfasst aber u. a. auch die Vermietung von Garagen und Kellern sowie sonstigen Gebäudeteilen.[1]
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