Zusammenfassung
Aufgrund des sozialen Mieterschutzes enthält das Wohnraummietrecht zahlreiche zwingende gesetzliche Vorgaben. Diese gelten im Bereich des Gewerberaummietrechts nicht, hier besteht vielmehr sogar eine weitgehende vertragliche Gestaltungsfreiheit. Die Grundlagen und die sich daraus ergebenden Besonderheiten beim Vertragsabschluss, vor allem aufgrund der Rechtsprechung, werden im nachfolgenden Beitrag behandelt.
Aus aktuellem Anlass wird auch auf die zeitlich befristeten Auswirkungen des "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" auf Gewerberaummietverträge eingegangen.
1 Gewerberaumvermietung durch Wohnungs- und Immobilienunternehmen
1.1 Anforderungen nach der Satzung bzw. nach dem Gesellschaftsvertrag
Zum Geschäftsfeld von Wohnungsunternehmen (Genossenschaften und Gesellschaften) gehört – neben der Vermietung von Wohnraum – i. d. R. auch die Überlassung von Gewerberaum. Dementsprechend sehen die Mustersatzung und der Mustergesellschaftsvertrag vor, dass die Genossenschaft bzw. die Gesellschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen kann; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören u. a. auch Läden und Räume für Gewerbebetriebe.
1.2 Besonderheiten für Wohnungsgenossenschaften
Für Wohnungsgenossenschaften ist darüber hinaus zu beachten, dass ggf. für die Gewerberaumvermietung das "Nichtmitgliedergeschäft" zugelassen sein muss. Die Mustersatzung sieht diese Möglichkeit alternativ vor.
Die Gewerberaumvermietung kann Auswirkungen auf die Steuerbefreiung von "Vermietungsgenossenschaften" haben (u. a. auf Körperschaft- und Gewerbesteuer), wenn Einnahmen aus anderen (steuerlich nichtbegünstigten) Geschäften als aus der Vermietung von Wohnraum an Mitglieder, die 10 %-Grenze übersteigen.
Genossenschaften sind zwar von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit sie
- Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;
- im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft notwendig ist.
Die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist (insgesamt) ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen. Zu den insoweit steuerlich nichtbegünstigten Tätigkeiten gehört auch die Gewerberaumvermietung, unabhängig davon, ob sie an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt.
1.3 Auswirkungen des "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" auf Gewerberaummietverträge
Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" vom 27.3.2020 ist am 28.3.2020 in Kraft getreten. Teil dieses umfassenden Schutzpaketes ist u. a. Art. 5 des Gesetzes in Form des geänderten Art. 240 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) "Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". Die Änderung ist am 1.4.2020 in Kraft getreten und tritt am 30.9. 2022 außer Kraft. Auf die damit verbundenen Auswirkungen für das Gewerberaummietrecht wird unter 2.13.3 (Beschränkung von Miet- und Pachtverhältnissen aufgrund der COVID-19-Pandemie) eingegangen.
2 Einzelheiten zu Regelungen im Gewerberaummietvertrag
2.1 Begriff des Gewerberaummietvertrags
Kennzeichnend für eine Gewerberaumvermietung ist, dass die Räume zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken vermietet werden, d. h. nach der zwischen den Parteien getroffenen Zweckbestimm...