Die besonderen gesetzlichen Regelungen für die Wohnraummiete, wie beispielsweise die Vorschrift des § 5 WiStrG gegen Mietpreisüberhöhungen ("für die Vermietung von Räumen zum Wohnen") und die Regelungen des BGB zu späteren Anpassungen[1], finden für die Gewerberaummiete keine Anwendung. Abgesehen von der allgemeinen Begrenzung nach § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher), die auch für Gewerberaummietverträge Anwendung findet[2], kann die Miete daher abhängig von Angebot und Nachfrage frei vereinbart werden.

 

Empfehlung

Die Vereinbarung einer angemessenen Miete ist auch bei der Vermietung von Gewerberäumen zu empfehlen, um ein längerfristig erfolgreiches Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien zu erreichen und häufige Mieterwechsel zu vermeiden.

[2] S. dazu im Einzelnen Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Makowski, Gewerberaummiete, Vor § 535 BGB Rn. 492 ff. m. w. N.

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