Der BFH bejaht die Frage! Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht stelle zwar kein Grundvermögen dar. Es sei jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentums zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimme.

Ein Sondernutzungsrecht sei das durch Vereinbarung begründete Recht eines oder mehrerer Wohnungs- oder Teileigentümer, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer allein zu benutzen. Das Sondernutzungsrecht sei zivilrechtlich weder Bestandteil (§§ 93, 94 BGB) des Sondereigentums noch des gemeinschaftlichen Eigentums. Anders als eine Grunddienstbarkeit sei es auch – mangels subjektiv-dinglicher Berechtigung – kein Recht im Sinne des § 96 BGB. Die Begründung eines Sondernutzungsrechts lasse die (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Grundstücksfläche unberührt. Der Sondernutzungsberechtigte habe über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen gemeinschaftlichen Eigentum. Auch das im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht stelle weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht dar. Es sei vielmehr ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, dessen Gegenstand allein die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstücksfläche sei. Sei das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, werde es aber als Inhaltsbestimmung dem Sondereigentum zugeordnet. Hieraus folge, dass das im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht auch für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Wohnungs- bzw. Teileigentum und damit dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- bzw. Teileigentümers zuzuordnen sei, dessen Inhalt es bestimme.

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