Leitsatz (nicht amtlich)
Die Bewertung der Tätigkeit eines Rundfunkbeauftragten, der gegen Zahlung von Provisionen nicht angemeldete Empfangsgeräte ermittelt, und die damit verbundene Heranziehung zur Gewerbesteuer ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.
Zum Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1982 - 1987 die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als so genannter Rundfunkbeauftragter für den NDR zu Recht als gewerblich qualifiziert worden ist. Nach der Entscheidung des BVerfG im Verfahren nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ist ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die vom FG begründete und vom BFH bestätigte Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (durch Zahlung von Provisionen vergütete Feststellung nicht angemeldeter Empfangsgeräte) und die damit verbundene Heranziehung zur Gewerbesteuer in den Jahren 1982-1987 ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass die Fachgerichte bei ihrer Beurteilung die Maßstäbe für die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger (unternehmerischer) Tätigkeit von solchen aus nichtselbständiger Tätigkeit in krasser Weise verkannt und damit gegen das Willkürverbot verstoßen haben könnte.
Soweit der Beschwerdeführer nicht nur die Auslegung einfachen Rechts rügt, sondern auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen einer unzulässigen Gleichbehandlung mit "typischen" Gewerbetreibenden, ist ein Verfassungsverstoß nicht hinreichend dargelegt: Wegen der geltend gemachten Besonderheiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers, wonach speziell bei ihm eine Belastung nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips nicht gerechtfertigt sei, ist auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu verweisen. Hiernach hat das BVerfG bereits festgestellt, dass das Ausmaß der Lastenverursachung durch den einzelnen Betrieb einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist, so dass die Lastenverteilung im Einzelfall nicht zur Voraussetzung und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden kann. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung auch für die jeweilige Kapitalausstattung, die für die Einordnung der Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Hiervon und von den grundsätzlichen Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer jedenfalls für die den Beschwerdeführer betreffenden Streitjahre 1982-1987 abzuweichen, bietet die Verfassungsbeschwerde keinen Anlass.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG ist nicht in einer den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BVerfGG entsprechenden Weise dargetan. Nicht erkennbar ist, inwieweit sich das FG mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht auseinander gesetzt haben soll, zumal es sich in den Entscheidungsgründen auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH berufen hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen Urteils hat sich dieses auch mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrag auseinander gesetzt.
Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des BFH lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Für letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, gibt es grundsätzlich von Verfassungswegen keine Begründungspflicht. Dem entsprechend hat das BVerfG in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG, wonach der Beschluss über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision keiner Begründung bedarf, als unbegründet erachtet.
Link zur Entscheidung
BVerfG vom 14.2.2001 - 2 BvR 1488/93