Nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt werden. Für die Prüfung werden die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dann wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Ergibt sich aus der Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 % der Beschäftigung im Wohnstaat, wird kein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt.

 
Praxis-Tipp

Beurteilung des "wesentlichen Teils einer Beschäftigung"

Bei der Beurteilung des wesentlichen Teils werden vorausschauend die folgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt.

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