Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich in einem isolierten Verfahren über das Umgangsrecht mit der zum damaligen Zeitpunkt 6 Jahre alten gemeinsamen Tochter. Zuvor war eine Umgangsregelung zuletzt im Scheidungsurteil des Tribunal de Première Instance des Fürstentums von Monaco getroffen worden. Die Tochter lebte seit der Trennung ihrer Eltern im Jahre 2001 bei der Antragsgegnerin, die in der Folgezeit mehrfach einen Wohnsitzwechsel vorgenommen hatte. Von der Bundesrepublik aus zog sie zunächst nach der Eheschließung mit einem britischen Staatsangehörigen mit der gemeinsamen Tochter nach England und kehrte dann im Dezember 2004 in die Bundesrepublik zurück. Es folgte dann im Jahre 2005 ein mehrmonatiger Aufenthalt in Monaco und seit September 2005 ein mehrmonatiger Aufenthalt auf den Bahamas.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Umgangsregelung des Tribunal de Première Instance des Fürstentums von Monaco abgeändert und dem Kindesvater auf seinen Antrag hin die Möglichkeit eingeräumt, den Umgang mit der Tochter an jedem zweiten Wochenende von Samstag 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Sonntag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr in Anwesenheit einer zur Begleitung bereiten Vertrauensperson wahrzunehmen.

Hiergegen hat der Ehemann und Kindesvater Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Anordnung eines begleiteten Umgangsrechts und die vom AG angeordnete kurzen Besuchskontakte gewehrt hat.

In der Sache selbst hatte er in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die im vorliegenden Fall vorhandenen Auslandsbezüge führen nicht dazu, dass § 35b FGG durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine EG-Verordnung verdrängt wird. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus § 35b Abs. 1 Nr. 1, 43 FGG, da die Tochter der Parteien unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und aufgrund dieses Umstandes die deutschen Gerichte zuständig bleiben.

Das Minderjährigen Schutz Abkommen vom 5.10.1961 (MSA) gilt weder im Verhältnis zu Monaco, noch zu Großbritannien oder den Bahamas. Die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 vom 25.9.2000 findet auf isoliertes Sorgerechtsverfahren keine Anwendung. Die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 gilt nach Art. 64 Abs. 1 nur für gerichtliche Verfahren, die nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gem. Art. 72 - somit nach dem 1.3.2005 - eingeleitet oder aufgenommen werden. Das vorliegende Verfahren ist bereits seit Juli 2004 anhängig.

Auch die vor dem AG vorgenommene zeitliche Begrenzung des Umgangsrechts und eine Begleitung durch eine Vertrauensperson des Kindes hält das OLG für nicht zu beanstanden. Auf den vorliegenden Fall ist gem. Art. 21 EGB deutsches Recht anzuwenden. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau mit der Tochter innerhalb eines Jahres viermal den Aufenthaltsort gewechselt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis und stellt keinen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts dar.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.10.2005, 12 UF 225/04

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