Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewöhnlicher Aufenthalt bei Auslandsbezug
Leitsatz (amtlich)
Wechselt eine Mutter mit ihrer Tochter viermal innerhalb eines Jahres den Aufenthaltsort, kann ein erst seit vier Wochen bestehender Aufenthalt im Ausland noch nicht als gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. Art. 21 EGBGB verstanden werden.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 3-4; EGBGB Art. 21; FGG §§ 35b, 43
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29.10.2004 verkündeten Beschluss des AG - FamG - H. wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Beide sind deutsche Staatsbürger. Der Antragsteller - 47 Jahre alt, bis zum 26.11.2004 wohnhaft in der Schweiz, zurzeit ohne festen Wohnsitz - erstrebt eine Abänderung der im Scheidungsurteil des Tribunal de Première Instance des Fürstentums von Monaco vom 3.7.2003 enthaltenen Umgangsregelung betreffend die jetzt 6 Jahre alte gemeinsame Tochter der Parteien C. Elisabeth. Letztere lebt seit der im Jahre 2001 erfolgten Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin. Die 36 Jahre alte Antragsgegnerin und das betroffene Kind hatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages vom 9.7.2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. bei H. Nachdem die Antragsgegnerin im Juni 2004 den britischen Staatsangehörigen R. geheiratet hatte, verzogen sie zunächst im Oktober 2004 nach England, kehrten dann jedoch im Dezember 2004 nach W. zurück. Es folgte von März bis August 2005 ein Aufenthalt in Monaco. Seit dem 1.9.2005 halten sich die Antragsgegnerin und das betroffene Kind auf den Bahamas auf. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des AG wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das AG hat die Umgangsregelung des Tribunal de Première Instance des Fürstentums von Monaco, Az. R. 5198, vom 3.7.2003 unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit der Tochter der Parteien C. wie folgt auszuüben:
An jedem zweiten Wochenende am Samstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Sonntag von 10:00 bis 14:00 Uhr, beginnend mit dem 13.11.2004. Sollten Heiligabend, der erste oder zweite Weihnachtsfeiertag auf das Umgangswochenende fallen, so findet der Umgang nur am zweiten Weihnachtsfeiertag von 15:00 bis 18:00 Uhr statt.
Der Umgang findet in Anwesenheit einer zur Begleitung bereiten Vertrauensperson des Kindes statt.
Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen oder etwaige Streitigkeiten untereinander von ihm fernzuhalten.
Wegen der Begründung wird auf Ziff. 2) der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend:
- Das AG habe sein Umgangsrecht zu Unrecht durch die Anordnung einer Begleitung durch eine Vertrauensperson des Kindes eingeschränkt. Die von der Kindesmutter vorgeschlagenen Begleitpersonen seien ungeeignet. Sowohl der neue Ehemann der Antragsgegnerin als auch die Mutter der Antragsgegnerin seien ihm ggü. feindselig eingestellt. In Betracht komme allenfalls eine neutrale Begleitperson, die eine pädagogische und psychologische Fachkompetenz haben müsse.
- Eine Umgangsbegleitung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die von der Tochter C. geäußerte Angst sei ihr von der Kindesmutter eingeredet worden. Eine Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter sei nicht gegeben. Sie hätten zuletzt im Sommer 2003 gemeinsam drei Wochen im Ferienhaus der Großeltern verbracht.
- Die vom AG angeordneten kurzen Besuchskontakte seien im Hinblick auf die große Entfernung nicht zumutbar. Nach einer kurzen Anbahnungsphase kämen im vorliegenden Fall nur längere Blockbesuche in Betracht. Erforderlich sei ein langfristiges Umgangskonzept mit einer Intensivierung der Besuchskontakte.
Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zugunsten des Antragstellers zu ändern und eine situationsgerechte Regelung des Umgangs des Antragstellers mit der am 26.7.1999 geborenen Tochter C. zu treffen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.1. Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist gem. § 621e Abs. 3 i.V.m. § 517 ZPO ist eingehalten. Der Umstand, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. § 621e Abs. 3 ZPO nimmt nicht auf § 519 ZPO Bezug, mit dem besondere Anforderungen an die Form der Berufungsschrift gestellt werden. Es reicht daher aus, dass - wie im vorliegenden Fall - zweifelsfrei feststeh...