(1) 1Jede Dienststelle mit 50 oder mehr Beschäftigten bestellt eine Frauenbeauftragte; Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Frauenbeauftragte bestellen. 2In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei kommunalen Zweckverbänden mit 50 oder mehr Beschäftigten wird je mindestens eine Frauenbeauftragte bestellt. 3Die Aufgabe kann dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4a der Hessischen Landkreisordnung zugeordnet werden. 4In diesem Falle soll eine entsprechende personelle Verstärkung des Frauenbüros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. 5Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt. 6Für den Geltungsbereich mehrerer Frauenförderpläne im Sinne von Satz 5 kann eine Frauenbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförderpläne zusammen nicht mehr als 2.000 Personalstellen betreffen.
(1) 1Jede Dienststelle mit 50 oder mehr Beschäftigten bestellt eine Frauenbeauftragte; Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Frauenbeauftragte bestellen. 2In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei kommunalen Zweckverbänden mit 50 oder mehr Beschäftigten wird je mindestens eine Frauenbeauftragte bestellt. 3Die Aufgabe kann dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), oder § 4a der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), zugeordnet werden. 4In diesem Falle soll eine entsprechende personelle Verstärkung des Frauenbüros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. 5Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbeauftragte bestellt. 6Für den Geltungsbereich mehrerer Frauenförderpläne im Sinne von Satz 5 kann eine Frauenbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförderpläne zusammen nicht mehr als 2.000 Personalstellen betreffen.
(2) 1Zur Frauenbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. 2Die Funktion der Frauenbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. 3Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. 4Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. 5An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Bewerberin aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen kann. 6Die Bestellung von Frauenbeauftragten erfolgt aufgrund einer Ausschreibung in der Dienststelle.
(3) Im Benehmen mit der Frauenbeauftragten ist eine Stellvertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt.
(4) 1An den Hochschulen können an den Fachbereichen zusätzlich Fachbereichsbeauftragte bestellt werden. 2Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5) 1Bei den Gerichten sind für Angelegenheiten des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals, bei den Staatsanwaltschaften für Angelegenheiten des staatsanwaltschaftlichen und des nicht staatsanwaltschaftlichen Personals jeweils gesonderte Frauenbeauftragte zu bestellen. 2Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 über die Mindestzahl der Beschäftigten gilt entsprechend für die jeweilige Gruppe.