(1) 1Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an und übt die Tätigkeit der Frauenbeauftragten als dienstliche Tätigkeit aus. 2Sie ist in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 3Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte von fachlicher Weisung frei. 4Dies gilt entsprechend für die bestellte Vertrauensperson.

 

(2) 1Die Frauenbeauftragte wird von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. 3Die Entscheidung über den Umfang der Freistellung sowie die Ausstattung trifft die Dienststellenleitung. 4Hierzu gehört auch die Regelung der Vertretung der Frauenbeauftragten oder der Vertrauensperson. 5Die Teilnahme an Informationstreffen und Beratungen ist zu gewährleisten.

 

(3) Der Frauenbeauftragten ist regelmäßig die Möglichkeit der gezielten Fortbildung zu geben.

 

(4) 1Die Frauenbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 3Bei Kündigung, Versetzung und Abordnung gelten für die Frauenbeauftragte, ungeachtet der unterschiedlichen Stellung, die Vorschriften des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes über den Schutz der Mitglieder des Personalrats entsprechend. 4Für die Vertrauensperson gilt Satz 3 für den Fall der Kündigung entsprechend.

 

(5) 1Die Frauenbeauftragte und ihre Vertretung sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie bei Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch über die Zeit der Bestellung hinaus. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Vertrauensperson. 4Eine betroffene Person kann die Frauenbeauftragte oder die Vertrauensperson von der Schweigepflicht entbinden.

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