Leitsatz
Das Ehescheidungsverfahren war von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.9.2007 eingeleitet worden. Im Rahmen des Verbundverfahrens machte die Antragsgegnerin die Folgesache "elterliche Sorge" betreffend des am 12.12.1995 geborenen Kindes der Parteien anhängig und erhob eine Stufenklage "nachehelicher Unterhalt".
Mit Beschluss vom 29.2.2008 trennte das AG die Folgesache "elterliche Sorge" gemäß § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO ab. Die gleichzeitig beantragte Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wurde vom AG abgelehnt.
Der Antragsteller legte gegen den Beschluss insoweit Beschwerde ein, als die Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" abgelehnt worden war. Er vertrat die Auffassung, die Abtrennung auch dieser Folgesache sei zwingend geboten.
Sein Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO habe das Gericht die Folgesache "Sorgerecht" auf Antrag eines Ehegatten zwingend abzutrennen. Mit einem solchen Antrag könne auch ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt verbunden werden. Streitig sei, ob eine gleichzeitige Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt zwingend sei. Die wohl herrschende Meinung gehe davon aus, dass auf einen entsprechenden Antrag abgetrennt werden müsse (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 623 Rz. 32g). Eine andere Auffassung lehne die Abtrennung in Fällen eines möglichen Missbrauchs ab (OLG Hamm FamRZ 2001, 554; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840). Eine dritte Meinung gehe davon aus, dass die dem Wortlaut nach umfassende Abtrennungsmöglichkeit eingeschränkt werden müsse. So seine Abtrennung nur durchzuführen, wenn eine Entscheidung über die elterliche Sorge bzw. hier den nachehelichen Unterhalt beschleunigt werden solle, nicht aber dann, wenn es nur darum gehe, die Scheidung zu beschleunigen.
Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO sei, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden solle. Dass damit die generelle Möglichkeit gegeben sein solle, unabhängig von einem Sorgeverfahren und einem damit zusammenhängenden Unterhaltsverfahren eine schnelle Scheidung entgegen der in § 628 ZPO zu Tage tretenden Intention des Gesetzgebers zu ermöglichen, sei danach nicht erkennbar. Es gäbe auch keinen Grund dafür, dass das Scheidungsverfahren bis zu den Grenzen des § 628 ZPO zwar durch einen Güterrechts- oder Versorgungsausgleichsverfahren blockiert werden könne, nicht aber durch ein Sorgerechtsverfahren mit dem damit zusammenhängenden Unterhaltsverfahren. Ziel des Gesetzes sei, dass der Scheidungsrichter alle ihm im Zusammenhang mit der Scheidung anhängigen Verfahren zur gleichen Zeit erledige, damit der Ausspruch der Scheidung möglichst nicht ohne Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen ergehe. Damit solle erreicht werden, dass mit der Ehescheidung auch die Scheidungsfolgen zwischen den Eheleuten geklärt seien. Auch sollte den Ehegatten durch die Konfrontation mit den Scheidungsfolgen schon während des Scheidungsverfahrens vor Augen geführt werden, welche tatsächlichen Auswirkungen ihre Trennung hat, um so übereilten Scheidungen vorzubeugen. Davon, dass der Gesetzgeber von dieser Warnfunktion für den sozial schwächeren Partner durch die Neuregelung des § 623 Abs. 2 ZPO abrücken wollte, sei nicht auszugehen. Dieser Auffassung schloss sich auch das OLG an.
Die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" könne daher nicht abgetrennt werden, da nicht davon auszugehen sei, dass auf diese Weise darüber beschleunigt entschieden werden könnte, da in dieser Sache ohnehin erst frühestens mit Rechtskraft der Scheidung eine Entscheidung getroffen werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 30.04.2008, 12 WF 921/08