Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichzeitige Abtrennung der Folgesachen "elterliche Sorge" und "nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abtrennung der Folgesache Unterhalt, wenn zuvor ein Antrag auf Abtrennung der Folgensache elterliche Sorge gestellt worden war.

 

Normenkette

ZPO § 623 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 29.02.2008; Aktenzeichen 1 F 599/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.10.2008; Aktenzeichen XII ZB 90/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 2 des Abtrennungsbeschlusses des AG Mühldorf vom 29.2.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 17.9.2007 hatte der Antragsteller die Scheidungsklage eingereicht. Im Rahmen des Verbundverfahrens machte die Antragsgegnerin die Folgesache "elterliche Sorge" betreffend das am 12.12.1995 geborene Kind E. anhängig und erhob eine Stufenklage "nachehelicher Unterhalt. Mit Beschluss vom 29.2.2008 trennte das AG Mühldorf die Folgesache "elterliche Sorge" gem. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ab. Die gleichzeitig beantragte Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" lehnte das AG in Ziff. 2 dieses Beschlusses ab.

Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss in Ziff. 2 Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat.

Er ist der Auffassung, die Abtrennung auch der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" sei nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO zwingend geboten.

Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass ihr Unterhaltsanspruch unabhängig von einer Entscheidung in der - nunmehr abgetrennten - Folgesache " elterlicher Sorge" sei, da unstreitig der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes bei ihr sein solle und der Antragsgegner sich auch mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter einverstanden erklärt habe.

Der Antragsteller beantragte nunmehr mit Schriftsatz vom 6.3.2008 eingegangen am 10.3.2008 in der abgetrennten Folgesache "elterliche Sorge", diese allein auf ihn zu übertragen, da die Antragsgegnerin ihm das Kind zusehends entfremde. Er fühle sich an seine im Termin abgegebene Erklärung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr gebunden.

II. Die gegen Ziff. 2 des Beschlusses vom 29.2.2008 gerichtete Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Gericht ein das Verfahren betreffendes Gesuch ablehnte. Sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO trennt das Gericht die Folgesache "Sorgerecht" auf Antrag eines Ehegatten ab. Nach dem Wortlaut ist diese Abtrennung zwingend. Mit diesem Antrag kann nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch ein Antrag auf Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" verbunden werden. Streitig ist, ob eine gleichzeitige Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" zwingend ist. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass auf einen entsprechenden Antrag abgetrennt werden muss (Zöller/Phiiippi, ZPO, 26. Aufl., § 623 Rz. 32g). Eine andere Meinung lehnt die Abtrennung in Fällen eines möglichen Missbrauchs ab, OLG Hamm FamRZ 2001, 554; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840. Eine dritte Meinung geht davon aus, dass die dem Wortlaut nach umfassende Abtrennungsmöglichkeit eingeschränkt werden muss. So sei eine Abtrennung nur durchzuführen, wenn eine Entscheidung über die elterliche Sorge, bzw. hier den nachehelichen Unterhalt beschleunigt werden soll, nicht aber, wenn es nur darum geht, die Scheidung zu beschleunigen, OLG Köln FamRZ 2002, 1570. Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll (Klinkhammer, Abtrennung der Unterhaltsfolgesache, FamRZ 2003, 583 ff: Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 Rz. 14b; OLG Köln FamRZ 2002, 1570, 1571). Der Entwurfsbegründung zu § 623 Abs. 2 ZPO ist hierzu Folgendes zu entnehmen: "Mit der Möglichkeit der Abtrennung des Sorgeverfahrens von der Scheidung kann auch künftig für die Zeit der Trennung eine Entscheidung in der Hauptsache erreicht werden" (BT-Drucks. 13/4899, 122), die ansonsten wegen § 623 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO unmöglich wäre. Dass damit die generelle Möglichkeit gegeben sein soll, unabhängig gerade von einem Sorgeverfahren und einem damit zusammenhängenden Unterhaltsverfahren eine schnelle Scheidung entgegen der in § 628 ZPO zu Tage tretenden Intention des Gesetzgebers zu ermöglichen, ist danach nicht erkennbar. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass das Scheidungsverfahren bis zu den Grenzen des § 628 ZPO zwar durch ein Güterrechts- oder Versorgungsausgleichsverfahren blockiert werden kann, nicht aber durch ein Sorgerechtsverfahren mit dem damit zusammenhängenden Unterhaltsverfahren. Denn Ziel des Gesetzes ist, dass der Scheidungsrichter alle bei ihm im Zusammenhang mit der Scheidung anhängigen Verfahren zur gleichen Zeit erledigt, damit der Ausspruch der Scheidung möglichst nicht...

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