Hier besteht Uneinigkeit in der Rechtsprechung. Überwiegend wird die Teilnahme als Oberbegriff aufgefasst, wobei ihr Zweck die bloße Anwesenheit auf der Gesellschafterversammlung oder die Beratung oder Vertretung eines Gesellschafters sein kann. Teils wird vertreten, die Teilnahme beinhalte notwendig auch die Teilhabe an der Willensbildung der Gesellschaft, wobei das Recht auf Anwesenheit, Information und Kontrolle ebenso umfasst sein soll wie das Rede- und Antragsrecht auf der Gesellschafterversammlung. Ferner umfasse das Teilnahmerecht in diesem weiten Verständnis auch das Recht auf Gehör und Beratung. Das Teilnahmerecht beinhalte daher als Vollrecht alle mitgliedschaftlichen Befugnisse des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung. Nehmen Dritte an der Gesellschafterversammlung teil, kann dies somit in verschiedenen Abstufungen geschehen.
3.1 Bloße Anwesenheit
Es kann sich um die bloße Anwesenheit eines Dritten handeln, der in keinster Weise in den Gang der Gesellschafterversammlung eingreift und noch nicht einmal den Gesellschafter intern berät oder begleitet. Dieser Dritte ist lediglich Zeuge des Ablaufs der Gesellschafterversammlung. Auch die bloße Anwesenheit kann von Bedeutung sein, etwa wenn es darum geht, in einer späteren Gerichtsverhandlung unter Beweis zu stellen, welche Anträge gestellt worden sind und wie die Stimmen abgegeben wurden.
3.2 Beratung
Darüber hinaus kann der Dritte über seine bloße Anwesenheit hinaus den Gesellschafter unterstützen, indem er ihn berät oder "coacht".
Oder aber der Beistand soll wie im obigen Beispiel aktiv in das Geschehen der Gesellschafterversammlung eingreifen, mit dem Ziel, das Stimmverhalten der Gesellschafter zu beeinflussen, um die Interessen des Gesellschafter durchzusetzen.
3.3 Vertretung
Als dritte Stufe schließlich kommt eine vollständige Vertretung des Gesellschafters durch den Dritten in Betracht. Dann liegt keine Beiziehung mehr, sondern eine sog. Vertretung vor. Dort redet dann in der Gesellschafterversammlung nicht mehr der Gesellschafter, sondern sein Vertreter für ihn. Eine Vertretung des Gesellschafters ist im GmbH-Recht in § 47 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich zugelassen. Anerkannt ist allerdings, dass dann, wenn sich der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vertreten lässt, er selbst kein Teilnahmerecht mehr hat. Entscheidet sich daher der Gesellschafter, einen Dritten mit der Ausübung sämtlicher Rechte auf der Gesellschafterversammlung zu bevollmächtigen, so verliert er damit sein eigenes Teilnahmerecht.
Eine Vertretung sieht der Gesetzgeber zwar im Gesetz vor, jedoch ist diese Regelung nicht zwingend. Das heißt: Die Gesellschafter können in ihrem Gesellschaftsvertrag durchaus festlegen, dass die Teilnahme auf Gesellschafterversammlungen höchstpersönlich ist und eine Vertretung durch Dritte nicht in Betracht kommt. Einschränkungen werden hier allerdings unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht vorgenommen. Die Treuepflicht beherrscht jedes Gesellschaftsverhältnis, so auch das Miteinander der GmbH-Gesellschafter. Aufgrund der Treuepflicht sind die Rechte der Mitgesellschafter zu respektieren. Hierzu gehört auch, dass es dem Mitgesellschafter ermöglicht werden muss, seine gesellschaftsrechtlichen Rechte auszuüben. Ist ein Gesellschafter hierzu nicht in der Lage, z. B. weil er krank oder berufsunfähig ist, so muss trotz eines Verbots in der Satzung eine Vertretung zugelassen werden.
Möchte der Gesellschafter dennoch zusätzlich zu seinem Vertreter auf der Gesellschafterversammlung anwesend sein und neben dem Berater teilnehmen, so muss dies entweder ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zugelassen oder durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gestattet werden.
Regelungen im Gesellschaftsvertrag beachten
Der Gesetzgeber lässt eine Vertretung durch Vollmacht in Textform zu, dadurch ist auch eine Bevollmächtigung per E-Mail möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Formvorschrift jedoch auch verschärfen, z. B. die Schriftform der Vollmacht mit Unterschrift des Gesellschafters anordnen.