Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens
Leitsatz
Die Vertretung von GmbH & Co. KGs bei Insichgeschäften ist kompliziert. Nach dem KG Berlin reicht die Befreiung allein der Komplementär-GmbH aus, um Geschäfte zwischen zwei KGs mit identischer Komplementär-GmbH abzuschließen. In der Praxis sollte man aber weitergehende Befreiungen auch für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im KG-Vertrag vereinbaren.
Sachverhalt
Eine GmbH war Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) von zwei GmbH & Co. KGs. Die Gesellschaftsverträge der KGs sahen jeweils vor, dass die Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte. Eine Befreiung des Geschäftsführers der Komplementärin war jedoch nicht vorgesehen. Das Kammergericht musste klären, ob diese Befreiung zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen beiden KGs notwendig war.
Entscheidung
Das Kammergericht war der Ansicht, eine gesonderte Befreiung des Geschäftsführers der Komplementärin bedürfe es nicht. Schließlich werde die GmbH immer von ihren Organen vertreten, sodass eine Befreiung allein der GmbH durch die KGs ausreiche. Die Befreiung des Organs von den Beschränkungen des § 181 BGB sei überflüssig, da zumindest zwischen den beiden Gesellschaften Geschäfte vorgenommen werden könnten.
Hinweis
Der Beschluss des Kammergerichts sollte nicht missverstanden werden. § 181 BGB hat zwei Alternativen und soll Interessenkonflikten vorbeugen, wenn ein Vertreter einer Person mit sich selbst einen Vertrag abschließt oder gleichzeitig eine andere Person vertritt.
Nicht zu entscheiden hatte das Kammergericht über das sog. Insichgeschäft: Oft schließt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit der KG auch im eigenen Namen Verträge ab (beispielsweise bei der Gewährung von Darlehen). Wird in einem solchen Fall nicht auch der Geschäftsführer selbst seitens der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, droht die Unwirksamkeit eines solchen Vertrages. Denn allein die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in der Komplementär-GmbH reicht für solche Geschäfte zwischen der KG (die wiederum von der Komplementär-GmbH vertreten wird) und dem Geschäftsführer nicht aus, denn der Vertretene (hier die KG) muss die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für sich betreffende Verträge erklären.
Die Entscheidung des Kammergerichts bezieht sich vielmehr nur auf die sog. Mehrfachvertretung: Die gleiche Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer hat für zwei verschiedene KGs gehandelt, als er den Grundstücksverkauf für diese beiden KGs abschloss. Hierfür ließ das Kammergericht die Befreiung der Komplementär-GmbH in den Gesellschaftsverträgen der KGs ausreichen. Nach seiner Ansicht war eine darüber hinausgehende Befreiung auch des letztlich handelnden Geschäftsführers nicht notwendig.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist aus praktischer Sicht zwar zu begrüßen, sie ist aber nicht zweifelsfrei und widerspricht durchaus anderen OLG-Entscheidungen (z.B. BayObLG v. 31.5.1979, BReg 2 Z 67/78) und etlichen Stimmen in der juristischen Literatur, die sich mit diesem Thema näher beschäftigen. Diese verlangen, dass in einem Fall wie dem vom Kammergericht entschiedenen seitens der KG nicht nur die Komplementär-GmbH sondern auch deren Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Denn letztendlich handelt der Geschäftsführer für die KGs und wird so zu einer Art eigenem / direktem Geschäftsführer der KG. Als weiterer Grund wird angeführt, dass es bei mehreren Geschäftsführern in der Komplementär-GmbH durchaus von der KG gewünscht sein könne, dass nicht einer allein Verträge zwischen der KG und der Komplementär-GmbH abschließen dürfe, sondern in diesem Fall für KG und Komplementär-GmbH jeweils unterschiedliche Geschäftsführer auftreten - die Komplementär-GmbH müsse aber auch in diesem Fall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden (nicht jedoch deren Geschäftsführer).
Wer jeder Diskussion und allen Zweifeln aus dem Weg gehen will, sollte im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG vorsehen, dass "die persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren Geschäftsführer" von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Möglich ist auch, dies auf Geschäfte zwischen der Gesellschaft (der KG) und ihrer Komplementärin zu beschränken oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur von dem Verbot der Mehrfachvertretung zu befreien - Verträge zwischen der KG und sich selbst dürften die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dann nicht abschließen. Nicht vergessen werden darf, dass die Vertretung der Komplementär-GmbH in all diesen Fällen voraussetzt, dass auch diese ihre Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 04.12.2012, 1 W 150/12