Die an den GmbH-Geschäftsführer geleisteten Bezüge müssen angemessen sein (Geschäftsführer-Vergütung). Maßgebend ist die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zur Gesamtausstattung gehört alles, was er von der Gesellschaft erhält, z. B.:
- Gehalt
- Tantiemen
- Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen
- Pensionszusage/Direktversicherung
- Firmenwagen
- Darlehen
- Miet- bzw. Pachtzahlungen
Zahlungen an nahestehende Personen berücksichtigen
Auch Zahlungen an nahestehende Personen sind in die Angemessenheitsbetrachtung mit einzubeziehen. Zur Beurteilung der Angemessenheit gibt es keinen allgemeinen Maßstab. Vielmehr müssen verschiedene Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. So wird das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers unter anderem mit dem Gehalt von Fremdgeschäftsführern verglichen. Außerdem ist auf die Ertragsaussichten der Gesellschaft abzustellen.
Fremdvergleich durchführen
Bei der Beurteilung der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Frage zu stellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten diese Vergütung in dieser Höhe auch gezahlt hätte. Wenn dies zutrifft, sind die Bezüge angemessen. Der Fremdvergleich ist, soweit möglich, aufgrund der Existenz von Fremdgeschäftsführern sowohl intern als auch extern, sozusagen durch Marktvergleich, durchzuführen.
Für die Bestimmung der Höhe der Geschäftsführer-Vergütung kann auf einschlägige Gehaltsstrukturuntersuchungen verschiedener Unternehmen zurückgegriffen werden.
Keine Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit
An den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Derartige Zahlungen führen meist zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nur in Sonderkonstellationen, insbesondere, wenn der Geschäftsführer wie die mitarbeitenden anderen Angestellten seinen Feiertags- oder Nachtdienst, z. B. als Geschäftsführer einer Autobahnraststätte versieht, können solche Zuschläge steuerlich anerkannt werden.
Auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Umsatztantiemen sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Umsatztantiemen werden nur aus ganz besonderem Anlasse anerkannt, z. B. wenn sich das Unternehmen in der Anlaufphase befindet. Allerdings dürfen sie auch da nicht zur Absaugung nicht erwirtschafteter Gewinne führen.
Auch bei einer Pensionszusage, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wird, ist das Gebot der Angemessenheit und das Nachzahlungsverbot zu beachten. Außerdem ist bei Pensionszusagen darauf zu achten, dass sie noch vom Gesellschafter-Geschäftsführer erdient werden können. Die Rechtsprechung hält einen Zeitraum von 10 Jahren zwischen Zusage und der Altersgrenze für erforderlich. Wird die Pensionszusage unmittelbar ohne Einhaltung einer Wartezeit nach Abschluss des Geschäftsführervertrags gewährt, ist diese unüblich und stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Schriftliche Vereinbarung
Für eine wirksam erteilte Pensionszusage kann die Gesellschaft eine Rückstellung gemäß § 6a EStG bilden. Jede Zahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer muss auf einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen. Wegen des steuerlichen Nachzahlungsverbots werden Zahlungen, die vor Abschluss der betreffenden Vereinbarung erfolgen, steuerlich nicht anerkannt.