Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer bleibt zwar im Amt, hat aber grundsätzlich keine Befugnisse mehr im Innen- wie im Außenverhältnis.

Der Insolvenzverwalter kann den Geschäftsführer zwar nicht abberufen, er kann aber den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kündigen. Dies ist ordentlich innerhalb kurzer Fristen möglich, etwaige vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen oder eine Befristung gelten nicht mehr bzw. werden verkürzt (§ 113 InsO). Das Insolvenzverfahren an sich oder die Unmöglichkeit zur Zahlung der Geschäftsführervergütung sind kein Grund zur fristlosen Kündigung durch den Geschäftsführer. Der Insolvenzverwalter kann nach allgemeinen Grundsätzen fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierbei kann auch eine Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einen wichtigen Grund darstellen, der den Insolvenzverwalter zur fristlosen Kündigung berechtigt.[1]

Kündigung bedeutet aber nicht Abberufung. Diese kann nur von den Gesellschaftern ausgesprochen werden. Auch wenn der Anstellungsvertrag gekündigt ist, bleibt der Geschäftsführer verpflichtet, seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Also z. B. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Vergütungsansprüche des Geschäftsführers aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind ebenso wie Ansprüche, die in der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Kündigung des Anstellungsvertrags entstehen, einfache – also nicht bevorrechtigte – Insolvenzforderungen. Vergütungsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sog. bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten sein, wenn der Verwalter die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer fortsetzt, etwa weil der Geschäftsführer noch Restarbeiten, wie z. B. die Abrechnung von Projekten der Baustellen leisten soll, durch die noch Geld in die Masse gelangt. Trotz Kündigung des Anstellungsvertrags und auch nach einer Abberufung unterliegt der Geschäftsführer weiterhin Mitwirkungspflichten, vor allem schuldet er dem Insolvenzverwalter Auskunft über etwaige Geschäftsvorfälle, sofern dies der Insolvenzverwalter verlangt (§§ 97, 98 InsO).

[1] BGH, Urteil. v. 20.06.2005, II ZR 18/03.

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