Zusammenfassung
Stellt der Geschäftsführer oder ein Gläubiger der GmbH beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird dieses Verfahren eröffnet, hat die GmbH nur noch beschränkte Handlungsmöglichkeiten. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der das weitere Verfahren bestimmt, Sanierungsmaßnahmen prüft und ggf. das Insolvenzverfahren durchführt und die GmbH abwickelt.
1 Geschäftsführung im Insolvenzverfahren
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer bleibt zwar im Amt, hat aber grundsätzlich keine Befugnisse mehr im Innen- wie im Außenverhältnis.
Der Insolvenzverwalter kann den Geschäftsführer zwar nicht abberufen, er kann aber den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kündigen. Dies ist ordentlich innerhalb kurzer Fristen möglich, etwaige vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen oder eine Befristung gelten nicht mehr bzw. werden verkürzt (§ 113 InsO). Das Insolvenzverfahren an sich oder die Unmöglichkeit zur Zahlung der Geschäftsführervergütung sind kein Grund zur fristlosen Kündigung durch den Geschäftsführer. Der Insolvenzverwalter kann nach allgemeinen Grundsätzen fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierbei kann auch eine Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einen wichtigen Grund darstellen, der den Insolvenzverwalter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Kündigung bedeutet aber nicht Abberufung. Diese kann nur von den Gesellschaftern ausgesprochen werden. Auch wenn der Anstellungsvertrag gekündigt ist, bleibt der Geschäftsführer verpflichtet, seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Also z. B. eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Vergütungsansprüche des Geschäftsführers aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind ebenso wie Ansprüche, die in der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Kündigung des Anstellungsvertrags entstehen, einfache – also nicht bevorrechtigte – Insolvenzforderungen. Vergütungsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sog. bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten sein, wenn der Verwalter die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer fortsetzt, etwa weil der Geschäftsführer noch Restarbeiten, wie z. B. die Abrechnung von Projekten der Baustellen leisten soll, durch die noch Geld in die Masse gelangt. Trotz Kündigung des Anstellungsvertrags und auch nach einer Abberufung unterliegt der Geschäftsführer weiterhin Mitwirkungspflichten, vor allem schuldet er dem Insolvenzverwalter Auskunft über etwaige Geschäftsvorfälle, sofern dies der Insolvenzverwalter verlangt (§§ 97, 98 InsO).
2 Aufgaben des Insolvenzverwalters
Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter
- kann Arbeitsverträge kündigen,
- übernimmt handels- und steuerrechtliche Pflichten,
- stellt den Jahresabschluss auf,
- ist berechtigt, das gesamte Unternehmen zu veräußern (unter Mitwirkung der Gläubigerversammlung).
Neue Geschäftschancen anbieten
Entdeckt der Geschäftsführer während des Insolvenzverfahrens neue Geschäftschancen, so hat er diese dem Insolvenzverwalter anzubieten. Er kann diese Geschäfte dann im Auftrag des Insolvenzverwalters auf Rechnung der Insolvenzmasse wahrnehmen. Ist der Insolvenzverwalter nicht interessiert, kann der Geschäftsführer diese Geschäfte in Abstimmung mit den Gesellschaftern auf eigene Rechnung, auf Rechnung der Gesellschaft oder in einer neu gegründeten Auffanggesellschaft durchführen.
Der Insolvenzverwalter hat nach heutigem Verständnis auch die Aufgabe, unternehmerisch tätig zu sein. Dies ist in der Praxis für den meist außerhalb der Branche stehenden Insolvenzverwalter schwierig, so dass er sich hierfür der Hilfe des amtierenden Geschäftsführers bedient. Der Insolvenzverwalter kann diese Aufgabe dem Geschäftsführer übertragen. Das Risiko aus solchen Geschäften liegt beim Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer bleibt zuständig für die inneren Angelegenheiten der GmbH. Das sind:
- Einladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen (Informationspflicht)
- Erteilung der Genehmigung für die Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen
Der Geschäftsführer kann seine Stellung im Insolvenzverfahren gezielt zum Fortbestand des Betriebs einsetzen, wobei in der Praxis der Fortbestand des Betriebs häufig durch Übertragung desselben unter Zurücklassung der Schulden auf eine neue GmbH erfolgt (sog. übertragende Sanierung). Der Insolvenzverwalter veräußert hierbei den Betrieb an den neuen Rechtsträger.