Beim Erwerb eines solchen GmbH-Mantels können zukünftige Gewinne mit diesem Verlust nur unter engen Voraussetzungen verrechnet werden, sodass ein Steuerspareffekt eintritt. Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8c KStG) anerkannt. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist für die Verlustabzugsbeschränkung der sog. qualifizierte Anteilseignerwechsel maßgeblich, wobei aufgrund einer Verfassungswidrigkeit rückwirkend bis zum Veranlagungszeitraum 2008 nur Übertragung von mehr als 50 % schädlich sind, § 8c Abs, 1 Satz 1 KStG regelt dazu:
Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.
Bei Übertragungen unter dieser Schwelle bleiben Verlustvorträge erhalten ohne, dass es auf eine Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ankäme. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt ausnahmsweise dann nicht vor, wenn und soweit in Höhe der Verluste stille Reserven vorhanden sind (§8c Abs 1 Satz 5 KStG). Verkauft z. B. ein Gesellschafter 60 % seiner Anteile an einer Immobilien-GmbH, bei der Verlustvorträge bestehen, sind jedoch die Verkehrswerte der Immobilien deutlich höher als die Buchwerte, gäbe es stille Reserven. Soweit diese Verluste abdecken, bleiben die Verlustvorträge erhalten. Da dann auch keine vermögenslose Hülle verkauft würde, läge auch kein Mantelkauf vor. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleich gerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. Sofern eine Sanierung erfolgen soll, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Sanierungsprivileg gem. § 8c Abs. 1a KStG eingreifen, sodass dann Verluste doch wieder genutzt werden dürfen. Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren erfolgt.