Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Normenkette
KrPflG i.d.F. vom 20.9.1965 (BGBl. I, 1443) § 9 Abs. 1; KrPflG i.d.F. vom 20.9.1965 (BGBl. I, 1443) § 13; BBiG § 14 Abs. 2, § 107 Abs. 1
Tenor
Das Ausbildungsverhältnis einer Krankenschwester, die vor Ablauf der nach § 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen dreijährigen Lehrgangsdauer die Abschlußprüfung nach § 13 des Krankenpflegegesetzes erfolgreich bestanden hat, endet gemäß § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Zeitpunkt der Prüfung.
Tatbestand
I.
1. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Differenzbetrag zwischen einer ihr gezahlten Ausbildungsvergütung und dem Tarifgehalt einer ausgebildeten Krankenschwester für die Zeit vom 18. Februar bis 31. März 1978.
Nach dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Ausbildungsvertrag vom 20. März 1975 sollte die Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule zur Krankenschwester ausgebildet werden. Die Ausbildung begann vertragsgemäß am 1. April 1975 und sollte nach dem Vertragsinhalt am 31. März 1978 enden. Die Klägerin bestand bereits am 17. Februar 1978 die vorgesehene Prüfung als Krankenschwester und war im Anschluß daran weiter im Krankenhaus der Beklagten tätig. Am 20. April 1978 erteilte die zuständige Bezirksregierung der Klägerin die förmliche Erlaubnis, die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung „Krankenschwester” mit Geltung ab 1. April 1978 auszuüben. Von diesem Zeitpunkt an zahlte die Beklagte der Klägerin das vorgesehene Tarifgehalt, für die Zeit vom 18. Februar bis 31. März 1978 jedoch nur die vereinbarte Ausbildungsvergütung
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin den unstreitigen Differenzbetrag zwischen der für die Zeit vom 18. Februar bis 31. März 1978 ausbezahlten Ausbildungsvergütung und dem für denselben Zeitraum zustehenden Tarifgehalt einer Krankenschwester nach Vergütungsgruppe (VergGr) Kr. III der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zu zahlen (1.048,61 DM brutto nebst Zinsen). Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es ist – wie das Arbeitsgericht – als unstreitig davon ausgegangen, daß die Klägerin in der Zeit vom 18. Februar 1978 bis 31. März 1978 im Krankenhaus Arbeiten verrichtet hat, die denen einer Krankenschwester mit staatlicher Erlaubnis gleichwertig waren, und daß das Ausbildungsverhältnis der Klägerin überwiegend betrieblicharbeitsrechtlich ausgestaltet gewesen ist. Der Zahlungsanspruch der Klägerin rechtfertige sich aus § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da das Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mit Ablegung der Prüfung am 17. Februar 1978 beendet gewesen und folglich gemäß § 17 BBiG ein Arbeitsverhältnis entstanden sei. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 BBiG sei nicht durch § 107 Abs. 1 BBiG, wonach bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen unberührt bleiben, ausgeschlossen, da hinsichtlich der Wirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung durch Ablegen der Prüfung insoweit kein Widerspruch zu dem einschlägigen Krankenpflegegesetz (KrPflG) bestehe.
2. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) möchte der von der Beklagten eingelegten Revision stattgeben und die Klage abweisen. Seiner Auffassung nach hat die Klägerin bis 31. März 1978 nur Anspruch auf die vereinbarte Ausbildungsvergütung. § 107 Abs. 1 BBiG schließe nämlich die Anwendung des § 14 Abs. 2 BBiG aus, weil nach dem Krankenpflegegesetz für – wie hier – überwiegend arbeitsrechtlich betrieblich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse von Lernschwestern zwingend eine dreijährige Ausbildungszeit vorgeschrieben sei; Lohnansprüche kämen danach nicht in Betracht. Der 5. Senat des BAG sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. März 1976 – 7 RAr 67/74 – gehindert. Darin habe das BSG einen wegen beruflicher Umschulung nach § 47 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch für die Zeit zwischen vorzeitiger Prüfung als Krankenschwester und vereinbartem Ende der Ausbildung erhobenen Anspruch auf Unterhaltsgeld (§ 44 AFG) mit der Begründung verneint, daß das Ausbildungsverhältnis für die Krankenpflege nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes mit dem Tag der vorzeitigen Ablegung der Prüfung ende.
Der 5. Senat des BAG hat deshalb mit Beschluß vom 17. März 1982 das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt,
„ob ein Ausbildungsverhältnis einer Krankenschwester gemäß § 107 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KrPflG erst mit Ablauf der dreijährigen Lehrgangsdauer endet (Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 1976 – 7 RAr 67/74 –)”.
3. Aus den Stellungnahmen der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu dem Vorlageverfahren gemäß § 12 des Gesetzes zur Nahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshö...