Leitsatz (amtlich)
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern auf vertraglicher Grundlage beruhen oder nicht.
Normenkette
GVG § 13; SozialgerichtsG (SGG) § 51 Abs. 1
Tenor
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Tatbestand
I. Die Klägerin unterhält in Dortmund einen Badebetrieb und bietet unter anderem medizinische Badeleistungen als nichtärztliche Heilbehandlung an. Sie ist Mitglied des Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Bundesverband Deutscher Badebetriebe. Die Beklagten sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Arbeitsgemeinschaft D. RVO-Kassen angehören. Der Landesverband der Badebetriebe und die genannte Arbeitsgemeinschaft schlossen im Mai 1978 eine Preisvereinbarung, die jedoch vom Landesverband zum 31. März 1979 gekündigt worden ist. Eine neue Preisvereinbarung kam ebenso wie ein von der Arbeitsgemeinschaft angebotener Rahmenvertrag zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit physikalischen und balneologischen Leistungen nicht zustande. Gleichwohl erbrachte die Klägerin weiter Leistungen für Versicherte und erhielt hierfür eine Vergütung nach den Sätzen der gekündigten Preisvereinbarung.
Die Klägerin hat Klage vor dem Sozialgericht erhoben und für die bereits abgerechneten Leistungen, die sie nach Kündigung der Preisvereinbarung erbracht hat, Zahlung eines im einzelnen berechneten Zuschlags begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage mangels Rechtswegzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision der Klägerin zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere durch das Urteil des Kartellsenats vom 1. Juni 1977 (KZR 3/76, BGHZ 69, 59 – Badebetrieb), gehindert. Er hat daher dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die folgende Frage vorgelegt:
Ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen nicht ärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben?
Entscheidungsgründe
II. Die Vorlage ist zulässig (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG – vom 19. Juni 1968, BGBl. I 661).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes begründen Verträge, in denen sich Leistungserbringer gegenüber den Krankenversicherungsträgern zur Lieferung oder Leistung von Heil- oder Hilfsmitteln verpflichten, bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. Für Streitigkeiten aufgrund solcher Verträge oder für Ansprüche, die auf Abschluß solcher Verträge gerichtet sind, sind daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BGHZ 36, 91, 93 f – Gummistrümpfe; BGH, Urt. v. 25. Juni 1964 – KZR 11/62, WuW/E 675 – Uhrenoptiker; Urt. v. 12. Mai 1976 – KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 – Augenoptiker; vgl. ferner das im Vorlagebeschluß angeführte Urteil des Kartellsenats vom 1. Juni 1977, dem eine bindende Verweisung vom Landessozialgericht zugrundelag, siehe BGH NJW 1977, 2121 = GRUR 1977, 744, insoweit nicht in BGHZ 69, 59).
Demgegenüber ist der 8. Senat des Bundessozialgerichts der Auffassung, daß es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der Sozialversicherung handelt, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden hätten. Damit besteht zwischen den beteiligten Senaten eine Divergenz in einer für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblichen Frage.
III. Der Gemeinsame Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage dahin, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Denn es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG).
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschl. v. 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f m.w.N.).
Dabei kommt es – wie der Ge...