Rz. 5
Das Endurteil muss seinem Inhalt nach zur Vollstreckung geeignet sein. Dazu gehört, dass es seiner Art nach vollstreckungsfähig ist und zusätzlich einen vollstreckbaren Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 703 Rn. 4). Vollstreckbar sind zunächst sämtliche Leistungsurteile, das sind Urteile, die den Beklagten (Schuldner) verpflichten, an den Kläger (Gläubiger) eine Leistung zu erbringen (z. B. die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder die Unterlassung einer bestimmten Leistung). Keine Zwangsvollstreckung (bis auf die Kosten auf der Grundlage der §§ 103 ff. ZPO) findet statt bei Urteilen, die eine Klage abweisen oder eine Entscheidung aufheben, bei Feststellungs- (§ 256 ZPO) und Gestaltungsurteilen, die keinen vollstreckbaren Inhalt haben.
Rz. 6
Der vollstreckbare Anspruch muss in dem Urteil als Vollstreckungstitel inhaltlich bestimmt bezeichnet sein (BGH, NJW 1986, 1440). Der Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BGHZ 165, 223; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 58). Das ist immer dann der Fall, wenn auch für einen Dritten erkennbar ist, was der Gläubiger von dem Schuldner (nach dem Ausspruch des Titels) verlangen kann (BVerwG, Beschluss v. 19.11.2018 – 4 AV 1/18 – juris; OLG Köln, InVo 1998, 258 = FamRZ 1999, 107; Zöller/Seibel, § 704 Rn. 4 m. w. N.). Ein Zahlungsanspruch ist dann bestimmt, wenn er nach dem Betrag festgelegt ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt (BGHZ 165, 223; BGH, NJW-RR 2004, 472; NJW-RR 2004, 649). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 22, 54, 58; WM 1981, 189, 191). Eine notariell beurkundete Zahlungsverpflichtung, die der Höhe nach den Bruttobezügen eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstaltersstufe entsprechen soll, ist hinreichend bestimmt (LG Saarbrücken, Beschluss v. 3.11.2008, 5 T 492/08). Dies gilt auch für eine Vollstreckungsklausel, bei der sich der geschuldete Betrag aus der Anwendung einer Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten – inzwischen weggefallenen und durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ersetzten – Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellt(e) (BGH, NJW-RR 2005, 366; PfälzOLG Zweibrücken, InVo 2002, 508 = MDR 2002, 541; BGH, NJW 1997, 2887; NJW 1995, 1162; BGHZ 88, 62). Bestimmt sein müssen auch die Nebenleistungen (BGH, DNotZ 1980, 307, 310) und auch die Gegenleistung beim Zug-um-Zug-Urteil (KG, MDR 1994, 617; LG Berlin, DGVZ 1994, 8; BGH, NJW 1993, 324; LG Kleve, NJW 1991, 704; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1979, 432 m. w. N.). Das gilt ebenfalls für den Erfolg, den der Beklagte aufgrund eines Urteils herstellen soll. Dieser Erfolg muss sich mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Urteil selbst ergeben (BGH, MDR 1996, 579). Bei immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan, wenn der Titel die zu unterlassende Störung benennt und den durch die Handlung zu erzielenden Erfolg bestimmt bezeichnet (ThürOLG, InVo 2001, 341).