Rz. 6

Für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig, und zwar grundsätzlich der Geschäftsstelle des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat. Unerheblich dabei ist, ob dieses Gericht in der Hauptsache zuständig war. Hat also das Landgericht einen Streit entschieden, für den das Amtsgericht (als Familiengericht beispielsweise) zuständig war, so ist für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts zuständig (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 4). Ist der Rechtsstreit allerdings bei einem höheren Gericht anhängig, so ist der Urkundsbeamte des Rechtsmittelgerichts zuständig. Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts beginnt mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift und dauert an, solange dieses Gericht die Akten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel vorliegen hat (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 4). Die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs beim Rechtsmittelgericht für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren genügt zur Begründung dessen Zuständigkeit nicht, da das Rechtsmittelgericht zwar die Akten erhält, mit dem Rechtsstreit selbst jedoch (noch) nicht befasst wird (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 4). Sind die Akten nach Beendigung der Rechtsmittelinstanz an das erstinstanzliche Gericht zurückgegeben worden, ist von dem Zeitpunkt des Eingangs der Akten an dies (wieder) zuständig, auch wenn die Entscheidung, um die es geht, von dem Rechtsmittelgericht erlassen wurde.

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